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Erbrecht Wer erbt?, Pflichtteil, Lebensversicherung,...

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  #1  
Alt 23.09.2010, 19:06
sunny sunny ist offline
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sunny befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Auszahlung: Erst Pflichtteil und dann Vermächtnis???

Hallo zusammen,

was muß eigentlich im Erbfall zuerst ausgezahlt werden?

Erst der Pflichtteil und dann die Vermächtnisse oder ist das wurscht?

Danke.
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  #2  
Alt 24.09.2010, 12:28
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Auszahlung: Erst Pflichtteil und dann Vermächtnis???

Beides sind Forderungen!
Ist das Vermächtnis vorhanden dann muss es herausgegeben werden. Warum sollen Verzögerungen eine Rolle spielen, wenn das Vermächtnis noch vorhanden ist.

Der Pflichtteil wird gefordert. Verjährung ist zu beachten.
BGB § 2317 Abs. 1, mit Eintritt des Erbfalls ist der Pflichtteil, in bar, sofort auszugleichen.
BGB § 2331a, der Erbe kann Stundung verlangen, wenn unbillige Härte vorliegt.
__________________
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Wahrsager
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  #3  
Alt 24.09.2010, 13:14
sunny sunny ist offline
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Beiträge: 9
sunny befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Auszahlung: Erst Pflichtteil und dann Vermächtnis???

Hallo,

ich frage aus diesem Grund, weil der Pflichtteil höher ist, als an Vermächtnissen anfällt.

Bsp. Pflichtteil beträgt 200.000,- Euro
5 x Vermächtnis mit je 30.000,- Euro = 150.000 Euro

Somit ist der Pflichtteil höher, als an Vermächtnissen ausgezahlt werden soll.

Wenn die Vermächtnisse ausbezahlt werden, bleiben 50.000,- Euro Rest-Guthaben. Von wem kann dann der Ausgleich gefordert werden?

Danke.
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  #4  
Alt 24.09.2010, 13:30
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Auszahlung: Erst Pflichtteil und dann Vermächtnis???

Der Pflichtteil kann nicht höher sein als der Nachlass. Nachlass sind alle Vermögenswerte, einschl. Vermächtnisse, abzüglich Verbindlichkeiten usw..
Der Pflichtteil ist die Hälfte vom gesetzlichen Erbe.
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  #5  
Alt 24.09.2010, 14:02
sunny sunny ist offline
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sunny befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Auszahlung: Erst Pflichtteil und dann Vermächtnis???

Zu den Bar-Vermächtnissen kommen noch zwei Wohnungen.

Zudem wurden in den letzten Jahren noch Schenkungen vorgenommen, die auch auf das Gesamtvermögen mit angerechnet werden. Somit erhöht sich natürlich auch der Pflichtteil.

Sorry, war etwas unklar ausgedrückt.
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  #6  
Alt 24.09.2010, 14:16
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Auszahlung: Erst Pflichtteil und dann Vermächtnis???

Zitat:
Zitat von sunny
Zu den Bar-Vermächtnissen kommen noch zwei Wohnungen.
Dann sind das Barvermögen, die Vermächtnisse und die Wohnungen der Nachlass.

Zitat:
Zitat von sunny
Zudem wurden in den letzten Jahren noch Schenkungen vorgenommen, die auch auf das Gesamtvermögen mit angerechnet werden. Somit erhöht sich natürlich auch der Pflichtteil.
Schenkungen werden nicht voll eingerechnet sonder specken pro Jahr um 10 % ab. Die errechnete Summe geht dann mit ein.

Es wäre Ihr gesetzliches Erbe, wenn sie nicht enterbt worden wären. Hieraus ist der Pflichtteil 50 %.
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  #7  
Alt 24.09.2010, 14:27
sunny sunny ist offline
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sunny befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Auszahlung: Erst Pflichtteil und dann Vermächtnis???

Nein, ich wurde nicht enterbt. Somit steht mir auch der Pflichtteil zu.

Nochmals als Beispiel, dann wirds vielleicht klarer:

das Gesamtvermögen mit 3 Wohnungen und Barvermögen beläuft sich auf ca. 1,5 Mio. Euro.

Barvermögen ist vorhanden mit ca. 500.000,- Euro
Wert der Wohnungen (werden noch alle voll berechnet, da erst letztes Jahr 1 Wohung verschenkt wurde, 2 Wohnungen gehören noch dem Erblasser) ca. 1 Mio. Euro.

Mein Pflichtteil hieraus: 750.000,- Euro.

Wert der Bar-Vermächtnisse: 250.000,- Euro
1 Wohnung geht an den Bruder, 1 Wohnung geht an die Enkel.

Wenn jetzt also die Vermächtnisse mit 250.000 Euro ausbezahlt werden, sind noch 250.000 Euro Barvermögen vorhanden.
Differenz zum Pflichtteil ergibt 500.000,- Euro.

Und nun die Frage: Von wem kann die Ergänzung zum Pflichtteil eingefordert werden?
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  #8  
Alt 24.09.2010, 16:44
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AW: Auszahlung: Erst Pflichtteil und dann Vermächtnis???

Auch Ihr nochmaliger Beitrag ändert nichts!

Zitat:
Zitat von sunny
Nein, ich wurde nicht enterbt. Somit steht mir auch der Pflichtteil zu.
Zitat:
Zitat von sunny
Mein Vater ist gestorben und er setzt als Alleinerbin seine Cousine ein.
Wenn die Cousine Alleinerbin ist, dann sind Sie enterbt.

Zitat:
Zitat von sunny
Sein Bruder mit Kinder und Enkel, sowie ich mit Kinder sind Vermächtnisnehmer.
Sie sind kein Erbe sondern Vermächtnisnehmer!

Durch die Enterbung haben Sie die Möglichkeit den Pflichtteil zu fordern.
Es wird alles zusammengerechnet und hiervon erhalten Sie, abgezogen Ihr Vermächtnis, den Rest in bar ausbezahlt.

Wo der Erbe, also die Cousine, den Betrag herholt, kann doch Ihnen egal sein.
Notfalls werden die Vermächtnisse gekürzt.
__________________
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  #9  
Alt 24.09.2010, 16:57
sunny sunny ist offline
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sunny befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Auszahlung: Erst Pflichtteil und dann Vermächtnis???

Hallo,

ja, ich weiß, daß ich Vermächtnisnehmer bin und kein Erbe.

Kann es auch soweit kommen, daß durch den Ergänzungsanspruch die Vermächtnisse gar nicht ausbezahlt werden?
Wenn der Vermächtnissbetrag zur Deckung des Ergänzungsanspruches nicht ausreicht, wie werden dann die Wohnungen "gekürzt" bzw. gillt der Ergänzungsanspruch nur an den Erben oder auch an die Vermächtnissnehmer?
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  #10  
Alt 24.09.2010, 17:48
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AW: Auszahlung: Erst Pflichtteil und dann Vermächtnis???

Zitat:
Zitat von sunny
Nein, ich wurde nicht enterbt.
Zitat:
Zitat von sunny
ja, ich weiß, daß ich Vermächtnisnehmer bin und kein Erbe.
Wie soll man bei immer widersprechenden Angaben zu einem Ergebnis kommen.

Zitat:
Zitat von sunny
Kann es auch soweit kommen, daß durch den Ergänzungsanspruch die Vermächtnisse gar nicht ausbezahlt werden?
Sie haben oben stehendes und die Links nicht gelesen.

Der Nachlass wird immer zur Pflichtteilsergänzung ausreichen, weil der Pflichtteil maximal nur 50 % vom gesamten Nachlass ist. (Nachlass = 100 %, davon Pflichtteil = 50 %.)

Der Erbe ist der Ansprechpartner, der hat den zusätzlichen Betrag aufzutreiben. Notfalls werden Vermächtnisse gekürzt. Der Pflichtteilergänzungsanspruch wird dann auch gegen eine dritte Person - und nicht den Erben – gerichtet.
__________________
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