Recht1   [Startseite] [Die neuesten Beiträge] [Wie man eine neue Frage stellt] [Impressum]
Anzeige
Loading

Zurück   Recht1 > Recht1 > Nachbarschaftsrecht

Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

Antwort
 
Themen-Optionen Thema bewerten
  #1  
Alt 18.08.2008, 21:10
hexxchen hexxchen ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 17.08.2008
Beiträge: 12
hexxchen befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Frage Außenwanddämmung bei Wegerecht des Nachbarn ?

In Bremen steht das 147 Jahre alte ungeteilte altbremer Haus der Partei A welches durch einen 84 cm breiten, in Bremen blumig „Schietgang“ genannten, Gang von dem in zwei gleich große Eigentumsanteile der Parteien B und C geteilten Nachbarhaus getrennt ist. Im Grundbuch, Abt.II ist für beide Häuser als Last das Gangrecht des jeweiligen Eigentümers des Nachbarhauses eingetragen. Die Grundstücksgrenze liegt gemäß Auszug des beim Katasteramt eingeholten Auszugs aus der Liegenschaftskarte genau in der Mitte des Ganges, für den kein eigenes Flurstück eingetragen ist. Der halbe Gang gehört nicht zum Sondereigentum der unteren Wohnung, sondern beiden Eigentümern zu jeweils 50%, wie aus der Teilungserklärung des Hauses von B und C hervorgeht.
Da die Giebelwand des Hauses von A stark durchfeuchtet (incl. Schimmelbildung) und sehr kalt ist, muß hier eine Sanierung durchgeführt werden. Eine Energieberaterin riet, mit der Instandsetzung gleich eine Dämmung der Wand (da Wetterseite ohne Sonneneinstrahlung und mit Kamineffekt) durchzuführen. Da die Wand nur einschalig ist kann keine Einblasdämmung vorgenommen werden. Also bleibt nur die Aufbringung eines Dämmstoffes, die in Bremen ab einer Stärke von 14 cm bezuschusst wird.
Partei A hat, da der Gang ja Gemeinschaftseigentum ist (ist er das ???, oder zumindest ein Wegerecht für B und C besteht), beide Nachbarn um Genehmigung der geplanten Maßnahme gebeten und dargelegt, dass in einer Höhe von bis zu 2 Metern ab Fußboden des Ganges nur ca. 5 cm Dämmstoff incl. Putz aufgebracht werden sollen und erst darüber zur Dämmstärke von 14 cm übergegangen werden soll. Außerdem hat sie den Parteien B und C angeboten, dass sie, falls auch diese ihrerseits eine Außenwanddämmung durchzuführen möchten, das für die gemeinsame Dämmaßnahme notwendige Gerüst allein bezahlt.
Zudem hat A angeboten, auf eigene Kosten eine per Bewegungsmelder gesteuerte Beleuchtung des Ganges zu erstellen und zu unterhalten, durch die der Einbruchs- und Unfallschutz verbessert wird.
Selbstverständlich soll der Zugang zu den beiden Gärten der Häuser durch die Dämmaßnahme nicht verhindert werden. Im Gegenteil: A selbst stellt ihr Fahrrad regelmäßig in ihrem Garten unter und hat schon deshalb Interesse daran, die Benutzbarkeit des Ganges nicht zu verbauen.
Die oben wohnende Partei C hat sich schriftlich mit der Dämmaßnahme einverstanden erklärt und würde sich gern der Maßnahme anschließen, da in dem von ihr bewohnten oberen Teil die Giebelwand ohnehin wegen mehrerer gut faustgroßer Löcher am Übergang zum Hausdach sanierungsbedürftig ist und sie dadurch unnötig hohe Heizkosten.
B dagegen verweigert ihre Zustimmung zur Maßnahme, da sie nicht möchte, dass der Gang auch nur im Mindesten schmaler wird als er im Moment ist. B gibt an, zu befürchten, dass durch die Maßnahme von A eine spätere Außenwanddämmung ihres Hauses nicht mehr möglich sein wird. A hat jedoch vom Maler die schriftliche Bestätigung erhalten und B vorgelegt, dass diese Befürchtung unbegründet ist. Außerdem habe sie ein sehr großes Möbelstück von dem sie befürchtet, dass sie es durch einen etwas schmaleren Gang (statt 84 cm dann nur noch 79 cm, bzw. 74 cm, wenn sie selbst auch eine Dämmung vornehmen wird) bei einem Auszug nicht wieder hinaus transportieren können wird. Das Treppenhaus ihrer Maisonette-Wohnung könne sie hierfür nach nicht nutzen.
Ergänzend sei erwähnt, dass B selbst jedoch in ihrem Souterrain eine ältere Gastherme besitzt, deren Entlüftung in Form eines 20 cm in den Gang ragenden „Auspuffs“ in 1,10 m, (also ca. Ellenbogenhöhe, wie A schon schmerzvoll feststellen durfte) mit entsprechenden Emissionen ohne Schornstein in den Gang hineinragt und ihn in diesem Bereich somit auf nur noch 64 cm Breite verschmälert. Der von A befragte Bezirksschornsteinfegermeister sagt, dass bei einer Erneuerung der Therme hier ein Schornstein gesetzt werden müsse; die derzeitig vorhandene Therme und deren Entlüftung habe jedoch - obwohl heute nicht mehr genehmigungsfähig - Bestandsschutz. Insofern ist im Moment also B diejenige die hier ein „Nadelöhr“ schafft, und die ihr besonders großes Möbelstück bereits durch einen zumindest partiell nur 64 cm breiten Durchgang hineintransportiert haben muß.

Jetzt meine beiden Fragen:
1.) Kann A die Maßnahme durchführen, da ja 75% der Miteigentümer des Ganges einverstanden sind und eine Verschlechterung ihrer eigenen Bausubstanz befürchtet werden müssen ? B geht davon aus, dass hierfür das gemeinschaftliche Einverständnis aller Miteigentümer notwendig ist.

2.) Hat C die Möglichkeit, von B die Zustimmung zur Wärmedämmung des oberen Teils der im Gemeinschaftseigentum (mit Abschluß in Geschosshöhe) befindlichen Giebelwand einzuklagen ?
Daß man B zu einer Dämmaßnahme des Hauses zwingen kann, erscheint A und C unwahrscheinlich.

3.) Kann C erreichen, dass B sich an der notwendigen Sanierung der Giebelwand beteiligt, ohne dass erst ein langer Gerichtsprozeß geführt werden muß ? Immerhin verteuert sich die Sanierung für B, wenn das Angebot von A nicht mehr besteht, weil diese ihre Maßnahme nach Beendigung eines Rechtsstreites zwischen B und C, den C wohl mit Sicherheit gewinnen würde, beendet haben wird.

Hat das Urteil V ZR 158/07 des Bundesgerichtshofes hier irgendeine Bewandnis ? Gemäß disee muß ein Nachbar die Dämmung einer gemeinsamen Giebelwand dulden, da diese durch Verminderung des CO2-Ausstoßes dem Allgemeinwohl dient.
Mit Zitat antworten
  #2  
Alt 19.08.2008, 10:07
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.867
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Außenwanddämmung bei Wegerecht des Nachbarn ?

Es sind selbständige Grundstücke. Wo kommen die Miteigentümer her?
Es besteht für den Schietgang (woanders heißt es Dungweg) eine Grunddienstbarkeit für den oder die anderen Eigentümer.
Diese Grunddienstbarkeit ist aufrechtzuerhalten. Egal ob es 50 oder 75 % dagegen sind.
Die 25 % haben das Recht die festgelegte Breite ohne Behinderung zu nutzen.

Die Aufbringung der Isolierung außen ist mit der Grunddienstbarkeit nicht vereinbar. Sie kann auch innen aufgebracht werden. Es gibt da ganz genaue Regeln.
Es gibt noch kein Gesetz, dass das Recht des Nachbarn einengt wegen einer Wärmeisolierung. Die Regierung arbeitet daran.

Das Urteil des BGH hat eine andere Thematik. Dort wurde eine Nachbarwand errichtet und der Nachbar hat nicht angebaut. Deshalb steht dem Bauherrn das Recht zu außen zu isolieren, bis der Nachbar angebaut hat.

Wenn man als Beispiel eine Feuerwehrzufahrt annimmt, dann muss diese 3 Meter hoch frei sein. Setzt man dies auf den Weg um, dann müsste es möglich sein, ab einer Bestimmten Höhe (3 m ) die Isolierung außen aufzubringen.
Die Durchfeuchtung kann behoben werden, und hat mit der Isolierung nichts zu tun.

Ob B den C zur Beteiligung an der Isolierung beteiligen kann ist fraglich. Da die Vertragsverhältnisse der beiden nicht bekannt ist, kann schlecht ein Hinweis gegeben werden.
Wenn es eine WEG oder eine Gemeinschaft nach Bruchteilen ist, dann kann die Sanierung, der Trockenlegung der Wand durchgesetzt werden. Meines Erachtens die Isolierung nicht.
Zwei Stimmen, keine Mehrheit!
Mit Zitat antworten
  #3  
Alt 19.08.2008, 21:43
hexxchen hexxchen ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 17.08.2008
Beiträge: 12
hexxchen befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Außenwanddämmung bei Wegerecht des Nachbarn ?

Danke für die Antwort.
Das Grundstück von A ist selbständig.
B und C teilen sich das andere Grundstück zu jeweils 50%; es gibt also keine Mehrheit zwischen ihnen. Trotzdem gehe ich davon aus, daß C als allein Leidtragender von jedem Richter das Recht zugesprochen bekommt, auf Sanierung der Löcher auf Gemeinschaftskosten zu bestehen. Sehen Sie das auch so ? Das wäre ja vergleichbar mit einer Situation, in der das Dach eines Hauses undicht ist und man ließe den oben sitzenden wörtlich im Regen sthene, weil ja die anderen Bewohner keinen Schaden davon haben, wenn er einen Eimer unter das Loch stellt.
Zwischen A und B+C ist lediglich die Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen. Die Grundstücksgrenzen sind in der Mittes des Ganges.
Die Grunddienstbarkeit soll ja aufrecht erhalten werden. Der Gang soll ja nur von 82 auf 77 cm verschmälert werden und ist also damit immer noch passierbar, selbst wenn man ein Fahrrad schiebt.
Daneben möchte ich noch einmal darauf hinweisen, daß im Moment ja zur Zeit B die Nutzung des Ganges behindert, eben durch die 20 cm (!) in den Gang hineinragende unbeleuchtete Thermenentlüftung in Ellenbogen/Oberarmhöhe , die neben den Emissionen zudem eine Verletzungsgefahr darstellt.
Außerdem, das hatte ich eingangs nicht erwähnt, hat B vor ca. 2 Jahren selbst einen 1,5 cm dicken Sperrputz auf die Außenwand aufgebracht, ohne A vorher um Genehmigung zu fragen.
Eine Innenwanddämmung ist eine Maßnahme, von dem jeder Bau-Fachmann abrät, denn damit wird der Taupunkt einer Wand, da wo die warme und die kalte Luft aneinanderstoßen, nach innen eingezogen und weitere Feucheschäden sind fast vorprogrammiert. Das hatte A geprüft und mit verschiedenen Fachleuten (Energieberaterin, Malerfirmen) besprochen, kommt jedoch garnicht in Frage.
Mit Zitat antworten
  #4  
Alt 19.08.2008, 22:36
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.867
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Außenwanddämmung bei Wegerecht des Nachbarn ?

B und C sind entweder eine Bruchteilsgemeinschaft nach BGB §§ 741 bis 758, eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder eine Erbengemeinschaft.
Unabhängig welche Rechtsform besteht, kann die Instandhaltung ohne Zustimmung der anderen durchgeführt werden. Hier nur den Paragrafen der Bruchteilsgemeinschaft nach BGB § 744. Das WEG und die Erbengemeinschaft haben fast gleichlautende Inhalte (google). Hiermit kann werden Schäden behoben.
Hier soll ein Miteigentümer über den Schaden hinaus zu einer Maßnahme, die Wärmeisolierung, gezwungen werden. Wie richtig ausgeführt, auf Sanierung der Löcher auf Gemeinschaftskosten zu bestehen. Damit wäre der Schaden beseitigt.

Es besteht eine Grunddienstbarkeit ohne Einrede für die Parteien. Es ist egal, wo die Grenze ist. Sein eigenes Grundstück kann er überqueren, für die andere Hälfte besteht die Grunddienstbarkeit zur Nutzung.
Ob die Einengung durchgeführt werden kann, wird der Richter entscheiden. Jedenfalls besteht ein Recht ohne Behinderung den Weg zu nutzen. Eine Grunddienstbarkeit kann fast nur geändert werden, wenn der Herrschende zustimmt.
So bleibt z. B. ein Wegerecht bestehen, wenn das Grundstück eine andere Anbindung an das öffentliche Straße erhält und der Weg nicht mehr benötigt wird.

Gegen die Thermenentlüftung hätte sofort vorgegangen werden müssen. Jetzt muss der Nachbar diese nicht mehr entfernen, BGB § 1028 Verjährung. Einmal die Unfallgefahr außer Acht gelassen, es geht ja um die Grunddienstbarkeit.

Die Verjährung gilt auch für den Putz.

Suchen Sie sich einen anderen Fachbetrieb der etwas von einer Innendämmung versteht.

Um nicht über die Innendämmung zu schreiben, hier einen Link
http://74.125.39.104/search?q=cache:...=de&lr=lang_de

Wie schon mitgeteilt, gibt es kein Recht wegen einer Wärmeisolierung Grunddienstbarkeiten einzuschränken oder einen Überbau vorzunehmen. Das BGB kennt den Überbau, aber nicht für einen geplanten Überbau.
Mit Zitat antworten
  #5  
Alt 20.08.2008, 01:20
hexxchen hexxchen ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 17.08.2008
Beiträge: 12
hexxchen befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Außenwanddämmung bei Wegerecht des Nachbarn ?

Hallo Wahrsager,
können Sie mir bitte noch sagen, wie lang die Verjährungsfrist für den augebrachten Putz ist ?
A hat über Innendämmung mit zu vielen Fachleuten gesprochen um sich da nicht sicher zu sein. 4 Maler und 2 Architekten waren sich in diesem Punkt alle einig.
Mit Zitat antworten
  #6  
Alt 20.08.2008, 10:21
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.867
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Außenwanddämmung bei Wegerecht des Nachbarn ?

Das BGB sagt, sofort. Es wurde doch gesehen, dass ein Putz aufgetragen worden ist und somit die Grunddienstbarkeit gestört wird.

Ich bin u. a. Sachverständiger für Lüftungs- und Klimaanlagen und kann nur die Aussage treffen, dass bei fachgerechter Ausführung es zu keinem Schaden kommt. Drucken Sie doch den Artikel aus und sprechen noch einmal mit der Fachfirma über das Thema.
Mit Zitat antworten
  #7  
Alt 24.08.2008, 23:41
hexxchen hexxchen ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 17.08.2008
Beiträge: 12
hexxchen befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Außenwanddämmung bei Wegerecht des Nachbarn ?

Eine Frage habe ich noch:
Was ist mit der Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit
durch den Berechtigten (§ 1020 Satz 1 BGB) ? ...So hat der Berechtigte unerhebliche Erschwernisse ... hinzunehmen.
Die Kette ist so stark ist wie ihr schwächstes Glied, und auch ein Durchgang ist doch nuir so breit wie seine schmalste Stelle. Durch den Gang kann nur transportiert werden was auch durch das Nadelöhr paßt.
Die Thermenentlüftung könnte problemlos um einige cm gekürzt werden, da das Verkleidungsgitter mehrere cm übersteht, falls B darauf bestehen würde. Selbstverständlich auch auf Kosten von A.
Derzeitig schafft B selbst das Nadelöhr, und zwar um 15 cm mehr als A den Gang im Steh-Bereich einengen möchte, d.h. B nimmt sich ein Recht heraus was sie A nicht einräumt.
Insofern wird die Nutzbarkeit des Ganges im Grunde genommen überhaupt nicht eingeschränkt. Alles was vorher durchgepaßt hat würde hinterher auch durchpassen.
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Stichworte
außenwanddämmung, gemeinschaftseigentum, wegerecht


Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)
 
Themen-Optionen
Thema bewerten
Thema bewerten:

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Gehe zu

Ähnliche Themen
Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
Wegerecht felina Nachbarschaftsrecht 3 15.08.2008 19:09
Wegerecht im Grundbuchauszug Bauer_X Nachbarschaftsrecht 1 09.06.2008 16:42
Garten- und Balkonprobleme mit neuen Nachbarn Zuckerfrei Nachbarschaftsrecht 1 04.05.2008 13:32


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 23:51 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.7.0 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
Search Engine Friendly URLs by vBSEO 2.4.0
(c) 2005-2008 Recht1