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Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,...

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  #1  
Alt 25.08.2011, 22:16
Kate2011 Kate2011 ist offline
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Registriert seit: 18.08.2011
Beiträge: 2
Kate2011 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Außendämmung bei Grenzbebauung

Hallo!

Folgender Sachverhalt:
Ein Doppelhaus, Haus A wurde Ende der 60er Jahre gebaut, Haus B kurze Zeit danach. Die Giebelwände beider Häuser wurden direkt an die Grenze gebaut, liegen also aneinander an. Der Besitzer des Hauses A führt eine Komplettsanierung durch, inklusive Aufstockung, neuer Dachstuhl und im Zuge dessen auch die energetische Sanierung des Hauses.

Aufgrund der Aufstockung (höherer Kniestock, geänderte Dachneigung) ist die Dachfläche vorne nicht mehr durchgängig, sondern bei Haus A jetzt höher. Auf der Rückseite war sie vorher schon nicht einheitlich. Vor Einreichung des Planes war Nachbar A bei Nachbar B, hat das Bauvorhaben besprochen und beide haben daraufhin eine Vereinbarung unterschrieben, in der Nachbar A verschiedene Zugeständnisse getroffen hat (rechtlich nicht zwingend), Nachbar B sich aber dafür damit einverstanden erklärt hat, dass Nachbar A an besagter Giebelwand auf seiner Seite eine Wärmedämmung anbringen darf und den Dachüberstand anpassen darf. (Größe nicht explizit definiert, da die Energieberechnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt war).

Soweit so gut. Die Baumaßnahmen wurden durchgeführt, der Rohbau steht und es wurde begonnen die Giebelwand zu dämmen und den Anschluß ans Nachbarhaus durch einen Spenglerbetrieb neu herzustellen. Noch vor Beendigung dieser Arbeiten lässt Nachbar B die Arbeiten einstellen und untersagt den Zutritt zu seinem Dach. Ein Gutachter wird bestellt von Nachbar B, der unter anderem einen Überbau der Grundstücksgrenze von 26 cm feststellt (14 cm Mineralfaserdämmung (wegen Brandschutz) und 12 cm durch den Überhang der Ortgangziegel). Der Rest des Gutachtens belegt Mängel in der Spenglerarbeit, die schlicht und einfach darauf zurückzuführen sind, dass diese von Nachbar B gestoppt wurden und noch 2 weitere Punkte die sich als offensichtlich falsch herausgestellt haben.

Nachbar B lehnt jede Klärung durch die Bauleitung ab und fordert, dass Nachbar A die Wärmedämmung zu entfernen hat und entweder auf eine Innendämmung umstellen soll oder alternativ die ganze Giebelwand abreisst, um 14 cm versetzt nach innen wieder aufbaut und diesen Versatz mit Dämmung ausfüllen soll. Begründung: der Überbau ist zu groß und angeblich wurde vor Unterzeichnung der Vereinbarung angedeutet, dass die Dämmung nur 3-4 cm stark werden würde (was nicht der Fall war, da ja zu dem Zeitpunkt dies noch nicht bekannt war)

Nachbar A lehnt diese Forderung ab, da ja eben wohlweislich im voraus eine Vereinbarung getroffen wurde. Nachbar A würde aber zusichern, dass für den Falle einer Aufstockung von Nachbar B, die Außendämmung an der Giebelwand von Haus A wieder entfernt werden kann.

So: Wie sieht die Rechtslage aus in Bezug auf die bereits angebrachte Wärmedämmung bzw. Überbau?
Und wer muß die Kosten für den Gutachter übernehmen? (von B bestellt)

Edit: Vielleicht noch wichtig: Die Häuser stehen in Bayern.

Vielen Dank
Grüße
Kate

Geändert von Kate2011 (25.08.2011 um 22:24 Uhr).
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  #2  
Alt 26.08.2011, 13:49
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Außendämmung bei Grenzbebauung

Es muss unterschieden werden, ob es ein Überbau ist, BGB § 912 Überbau; Duldungspflicht, oder ob dieser vorab genehmigt worden ist.
Wie herauszulesen ist, wurde der Überbau genehmigt.

Es wurde keine Isolierstärke genannt. Es wird ausgesagt, es lagen noch keine Berechnungen vor. Ohne in die Berechnungen einzusteigen, kann aus Erfahrung heraus gesagt werden, eine 3 – 4 cm starke Isolierung bringt nicht den gewünschten Erfolg und ist herausgeschmissenens Geld.

Als Unbeteiligter stellt sich die Frage, warum stört dort oben der Überbau?


A hat den Umbau gemacht, dann kann B keine Arbeiten einstellen lassen. Kommt es zum Schaden, muss sogar der Handwerker haften, der die Arbeiten nicht zu Ende ausgeführt hat.

Auch darf A das Nachbargrundstück durch das Hammerschlag- und Leiterrecht betreten. Was ja auch mit Zustimmung des Nachbarn genehmigt worden ist.

Hier wird es wohl schwierig sein, etwas zu unternehmen.


Wenn keine Genehmigung vorliegt, gibt es schon das Thema im Forum.
http://www.recht1.de/forum/grenz-ube...mung-2106.html

Wobei der Gesetzgeber hier bereits eine Änderung durchgeführt hat und diese Überbauung in einigen Bundesländern zulässig ist. (Ich müsste mich damit noch einmal befassen.)


Den Gutachter bezahlt der, der ihn bestellt hat. Es kann versucht werden, diese Kosten einzuklagen!
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
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  #3  
Alt 26.08.2011, 14:22
Kate2011 Kate2011 ist offline
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Beiträge: 2
Kate2011 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Außendämmung bei Grenzbebauung

Zitat:
Zitat von Wahrsager Beitrag anzeigen
Es muss unterschieden werden, ob es ein Überbau ist, BGB § 912 Überbau; Duldungspflicht, oder ob dieser vorab genehmigt worden ist.
Wie herauszulesen ist, wurde der Überbau genehmigt.
Verstehe ich das richtig: Durch die getroffene Vereinbarung zwischen A und B handelt es sich nicht um einen Überbau, da Besitzer B dem Vorhaben zugestimmt hat. Dadurch muß diese Dämmung also akzeptiert werden und es besteht für B kein Anspruch auf Geldrente. Richtig?

Zitat:
Zitat von Wahrsager Beitrag anzeigen
Es wurde keine Isolierstärke genannt. Es wird ausgesagt, es lagen noch keine Berechnungen vor. Ohne in die Berechnungen einzusteigen, kann aus Erfahrung heraus gesagt werden, eine 3 – 4 cm starke Isolierung bringt nicht den gewünschten Erfolg und ist herausgeschmissenens Geld.
Korrekt.

Zitat:
Zitat von Wahrsager Beitrag anzeigen
Als Unbeteiligter stellt sich die Frage, warum stört dort oben der Überbau?
Diese Frage stellt sich auch allen Beteiligten.....außer B.
Soweit herausgehört werden konnte, bestehen Bedenken für den Fall der Aufstockung des Hauses B. ....welche ja aber durch eine Zusage von A, dass die Dämmung dann entfernt werden kann, eigentlich widerlegt seien sollten.

Zitat:
Zitat von Wahrsager Beitrag anzeigen
A hat den Umbau gemacht, dann kann B keine Arbeiten einstellen lassen. Kommt es zum Schaden, muss sogar der Handwerker haften, der die Arbeiten nicht zu Ende ausgeführt hat.
Die Einstellung der Arbeiten betraf nur die Arbeiten am Haus B. Gut zu wissen, dass dies rechtlich nicht richtig war. Des lieben Friedens willen war es wohl aber das Beste in dem Moment darauf einzugehen.
Für den Schadensfall ist das aber auch sehr gut zu wissen, wie es mit der Haftung aussieht. Mündlich hat der Spenglerbetrieb jegliche Schadenshaftung für nicht fertiggestellte Arbeiten abgelehnt, wie weit das aber im Fall der Fälle dann hilfreich ist..........


Zitat:
Zitat von Wahrsager Beitrag anzeigen
Auch darf A das Nachbargrundstück durch das Hammerschlag- und Leiterrecht betreten. Was ja auch mit Zustimmung des Nachbarn genehmigt worden ist.
Sehr interessant und nützlich für alle weiteren Aktivitäten.


Zitat:
Zitat von Wahrsager Beitrag anzeigen
Wobei der Gesetzgeber hier bereits eine Änderung durchgeführt hat und diese Überbauung in einigen Bundesländern zulässig ist. (Ich müsste mich damit noch einmal befassen.)
Ich habe von Änderungen gelesen, aber betreffen diese auch Bayern?



Zitat:
Zitat von Wahrsager Beitrag anzeigen
Den Gutachter bezahlt der, der ihn bestellt hat. Es kann versucht werden, diese Kosten einzuklagen!
Dies deckt sich mit den Informationen die bereits vorlagen.


Vielen Dank nochmal, das war eine sehr hilfreiche Antwort für alle weiteren Verhandlungen und Gespräche.

Gruß
Kate
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  #4  
Alt 26.08.2011, 15:50
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.867
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AW: Außendämmung bei Grenzbebauung

Zitat:
Zitat von Kate
Verstehe ich das richtig: Durch die getroffene Vereinbarung zwischen A und B handelt es sich nicht um einen Überbau, da Besitzer B dem Vorhaben zugestimmt hat. Dadurch muß diese Dämmung also akzeptiert werden und es besteht für B kein Anspruch auf Geldrente. Richtig?
Es ist und bleibt ein Überbau, der jedoch mit Zustimmung erfolgte. Deshalb die Duldungspflicht. Wenn keine Geldrente ausgehandelt worden ist, kann B auch keine mehr fordern.

Zitat:
Zitat von Kate
Die Einstellung der Arbeiten betraf nur die Arbeiten am Haus B. Gut zu wissen, dass dies rechtlich nicht richtig war.
Der Handwerker wurde von A beauftragt. B hat wegen fehlender Vertragsbindung keine Handlungsverfügung.
B hätte A auffordern können, die Arbeiten einzustellen, wenn er merkt, es entstehen Mängel. Geschieht nichts, geht dies über eine einstweilige Verfügung.

Zitat:
Zitat von Kate
Mündlich hat der Spenglerbetrieb jegliche Schadenshaftung für nicht fertiggestellte Arbeiten abgelehnt, wie weit das aber im Fall der Fälle dann hilfreich ist..........
Wenn der Handwerker auf Weisung von B aufgehört hat, dann ist dieser dran. Ob er dies vom B einklagen kann, sei dahingestellt.



Das Hammerschlag- und Leiterrecht sollte mal in google gelesen werden, für was es gilt und wie es angemeldet werden muss.


Zitat:
Zitat von Kate
Ich habe von Änderungen gelesen, aber betreffen diese auch Bayern?
Ich kann mich nur wiederholen.

Zitat:
Zitat von Wahrsager
Wobei der Gesetzgeber hier bereits eine Änderung durchgeführt hat und diese Überbauung in einigen Bundesländern zulässig ist. (Ich müsste mich damit noch einmal befassen.)
Bayern hat oft unvollkommene Gesetze kennt auch keine Nachbarn!
Erlaubt in Berlin, Hessen und NRW.

http://www.klemmpartner.de/veroeffen...en/43/1173/p2/


http://www.baurechtsurteile.de/nachb...t-den-ueberbau
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Wahrsager
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