![]() |
[Startseite] [Die neuesten Beiträge] [Wie man eine neue Frage stellt] [Impressum] |
|
#1
|
|||
|
|||
|
Auskunftspflicht
A hat b eine notarielle Generalvollmacht über den Tod hinaus erteilt.
B hat diese nie genutzt, sie sollte auch hauptsächlich für den fall sein das A absolut nicht mehr geschäftsfähig ist oder so gebrechlich das A nicht mehr kann. Diese Genaralvollmacht bestand über Jahre. B hat diese Vollmacht nie benutzt, weder bei Banken noch sonst irgendwo. B hat lediglich wenn A darum gebeten hatte mit dessen EC Karte vom GA Geld geholt, und dieses mit karte wieder abgegeben ( wie oben erwähnt, immer ohne gebrauch von der Vollmacht).Kontoauszüge wurden von der Bank an A geschickt. A ist verstorben. Nun kommt Erbe C und verlangt rückwirkend über 7 Jahre eine Auskunft über alle Abhebungen die B für A getätigt hat.Ebenso verlangt er einen Nachweis darüber, das B das geld an A übergeben hat. Ist B zu dieser Auskunft verpflichtet? Vielen dank!! |
|
#2
|
|||
|
|||
|
AW: Auskunftspflicht
Die Generalvollmacht gilt weiter, für was sie ausgestellt ist, solange sie von den Erben nicht widerrufen wird.
C kann erst handeln, wenn er einen Erbschein vorweisen kann, vorher nicht. C könnte enterbt worden sein, per Testament! Der Vollmacht- Berechtigte kann weiter handeln. Er kann sich an dem Nachlass nicht selbst bereichern. Er hat über Alles den Nachweis gegenüber den Erben zu erbringen BGB § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht. Was vor dem Todestag gemacht worden ist, muss nur in seltenen Ausnahmefällen offen gelegt werden. Er hatte ja die Generalvollmacht. |
|
#3
|
|||
|
|||
|
AW: Auskunftspflicht
Hallo,
zunächst vielen dank für die schnelle Antwort. Zum besseren Verständnis muss ich folgendes darstellen. B hat diese Vollmacht weder vor noch nach dem tod von A benutzt,er hatte sogar 4 Wochen vor dem Ableben von A die generalvollmacht zurück gegeben.Er hatte also lediglich zu Lebzeiten von A auf Wunsch von A mit dessen EC karte und Pin dessen Geld geholt und A übergeben. B kann keine andere Auskunft als diese geben.Woher soll B denn wissen wofür A es verwendet hat? Es sei noch folgendes angemerkt: A war gerade 2 !Tage verstorben,da kam C mit den Kontoauszügen von A und ihm wurde auch genau diese Auskunft (wie oben erwähnt) gegeben.da c mit dieser Auskunft aber nicht einverstanden war,wurde ein anwalt eingeschaltet.Inzwischen stellte sich herraus das C Alleinerbe wurde. C hat nun jede Abhebung aufgelistet und verlangt wenn durch B nicht eindeutig bewiesen werden kann das er A das geld gegeben hat die beträge zurück. Es ist mir völlig unverständlich. vielen dank |
|
#4
|
|||
|
|||
|
AW: Auskunftspflicht
Es ist immer wieder erstaunlich, dass Erben, die doch näher zum Verstorbenen stehen, das Vertrauen zu Lebzeiten nicht ausgesprochen wird, sondern eine andere vertrauenswürdige Person.
Die Erben sprechen dann jedoch dem Vollmachtsberechtigten das Misstrauen aus. Nach 2 Tagen hat man noch keinen Erbschein, Deshalb stand C zu diesem Zeitpunkt noch keine Auskunft zu. C hatte zu diesem Zeitpunkt auch keine Einsicht in die Kontoauszüge nehmen dürfen! In der Generalvollmacht sind Bedingungen genannt und wenn diese Handlungen kongruent mit der Generalvollmacht sind, dann ist doch alles i. O. Ich würde es gelassen sehen! Auch der Verstorbene benötigte Geld zum Leben. Auch kann der Verstorbene zu Lebzeiten mit seinem Eigentum machen was er will. |
|
#5
|
|||
|
|||
|
AW: Auskunftspflicht
Hallo Wahrsager.
Vielen Dank für Deine Antwort. Ich freue mich einen normal denkenden Menschen kennengelernt zu haben ![]() Begann schon an mir zu zweifeln. Wenn man bedenkt , dass die Verstorbene ( A ) 7 Jahre von B gepflegt wurde, 6,8 Jahre im Haushalt der Versorbenen, die restlichen 2 Monate im Haus von B mit Pflegestufe 2, das Pflegegeld ausschließlich auf das Konto von A der Versorbenen ging., ist das ganze um so trauriger. B hat 7 Jahre für seine Leistungen nichts erhalten. C hat das nun geerbt. Und B muß sich nun gefallen lassen, wie ein Betrüger hingestellt zu werden. Kann B eigentlich das nichtbezahlte Pflegegeld von C, der ja Alleinerbe ist, nachfordern ??? B war bis 6 Wochen vor dem Ableben als dieser testamentalisch bedacht.Dazu muss man wissen, das die Verstorbene noch ca 6 Monate vor Ihrem Tod einen handschriftlich verfassten Brief bei B hinterlegt hatte, in dem Sie C wirklich schwere Vorwürfe macht und offen angesprochen hat wie schlecht sie über all die Jahre von ihm behandelt wurde.Sie wollte das b diesen brief an C übergibt wenn sie verstorben ist.B hat es nicht getan, er wollte einfach keinen Streit und es hätte auch an der tatsache das es eben so war nichts geändert. Ich persönlich bin der Verstorbenen nicht böse da ich weiß wie sehr sie darum gebettelt hat das C sich einfach mal daran erinnert das er eine Mutter hat.Sie konnte sicherlich nicht glauben das er anscheinend lediglich an einem Erbe interessiert war, nicht an ihrer Person.Dazu hatte er ja viele Jahre die Gelegenheit und er hatte kein Interesse bis kurz vor ihrem Ableben.Dann kam er täglich um zu schauen ob wir sie auch richtig pflegen,ohne Rücksicht darauf das es eh schon anstrengend genug für die Pflegeperson ist wenn jemand z.B gewindelt werden muss und man Tag und Nacht zu Stelle sein muss!. Aber gut, man kann es nicht ändern und sie möge in Frieden ruhen! Vielen Dank an Dich! |
|
#6
|
|||
|
|||
|
AW: Auskunftspflicht
Zitat:
Den Brief müssen Sie übergeben. Es würde evtl. in die Richtung Unterschlagung gehen. Es ist nicht zufällig ein Testament aus dem entnommen werden kann, dass Sie Erbe sind oder ein Vermächtnis erhalten sollen. Dann müsste es beim Amtsgericht abgegeben werden. Wenn kein Empfänger draufsteht, sollte der Brief beim Gericht abgegeben werden. Weder die Polizei noch der Staatsanwalt dürfen Briefe öffnen sondern nur der Richter. |
|
#7
|
|||
|
|||
|
AW: Auskunftspflicht
Guten Morgen Wahrsager,
danke für die nette Antwort! Ja ich dachte mir schon das ich es einfordern könnte,wollte mir aber den Stress nicht antuen.Ich habe es gerne für die Verstorbene getan und es ging mir in der Hauptsache um ihre Person, nicht um ihr Geld. Auf der anderen Seite hatte die Verstorbene ja auch ein Testament zu Gunsten von B bei einem Notar gemacht,B sollte ihr alleiniger Erbe sein und dieses war auch beim Gericht hinterlegt. Man konnte einfach nicht davon ausgehen das C sich plötzlich erinnert das er eine Mutter hat!Auch bei der Krankenkasse war ja bekannt das das Pflegegeld auf das Konto der Verstorbenen und nicht auf Konto von B ging! In dem Brief der Verstorbenen steht als letzte Zeile das B sich um alles erforderliche kümmern wird. Der Brief befindet sich in keinem Umschlag. B hatte für die Verstorbene einen Ordner angelegt in dem er aufbewahrte was die Verstorbene für ihre Beisetzung vorbereitet und verfügt hatte.Dort hatte B ihn aufbewahrt, in einer Folie. Die verstorbene hatte ihn lediglich zusammen gefaltet, gelesen hat B ihn dann nachdem sie verstorben war natürlich. Viele Grüsse und einen schönen Tag! |
|
#8
|
|||
|
|||
|
AW: Auskunftspflicht
Zitat:
Wenn dort ein Testament vorliegt, warum wurde dann C Erbe? Hat A das Testament widerrufen? Wenn Unklarheiten bestehen sollte beim Notar oder beim Amtsgericht angefragt werden. Wohin die Pflegeversicherung den Betrag überwiesen hat, ist egal. Der Versicherte kann dann den Betrag entsprechend verteilen. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| generalvollmacht+auskunft |
| Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1) | |
| Themen-Optionen | |
|
|
Ähnliche Themen
|
||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| Wie weit geht die Auskunftspflicht? | jmsblnd | Familienrecht | 1 | 20.03.2008 12:10 |
| Grundsätzliche Informationen zum Themenkomplex Elternunterhalt Stand: 17.06.2007 | Betroffener | Familienrecht | 0 | 07.12.2007 14:53 |
| Elternunterhalt: Umfang der Auskunftspflicht | Unregistriert | Familienrecht | 1 | 06.04.2006 11:32 |
| Auskunftspflicht auch für Lebenspartner?? | Uttsch_ | Familienrecht | 1 | 22.10.2005 23:48 |