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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 13.04.2011, 12:50
Ratsuchend Ratsuchend ist offline
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Ratsuchend befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Aufnahme des Niederschlagswassers des Nachbarn

Hallo zusammen,
wir sind in Niedersachsen. Zwei Grundstücke grenzen aneinander, leichte Hanglage, oben Nachbar A, unten Nachbar B.
Nachbar A hat einen großen Schuppen an der Grenze, und leitet seit 15 Jahren das Niederschlagswasser mit Einverständnis von B in den Regenwasserkanal von B.
Soweit so gut.
Nachbar A wird mit der Zeit etwas komisch, verbarrikadiert sich mit hohen Einfriedungen und so weiter.
Nachbar A leitet jetzt weiteres Regenwasser von seinem Schuppen auf ein zweites Grundstück von B, und läßt dies aus einer Höhe von ca.1,5m ablaufen.
Jetzt meine Fragen:
-Kann dies B verwehren, angeblich steht im niedersächsischen Nachbarschaftsrecht etwas von " der Nachbar muß das Niederschlagswasser aufnehmen" , ich habe aber hier nichts gefunden.
-Kann die Duldung das Wasser über den 15 Jahre alten Kanal abzuleiten aufgehoben werden, oder von einer Zahlung für Wartung und Instandhaltung abhängig gemacht werden, oder gilt hier Gewohnheitsrecht?

Danke für die Mühe
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  #2  
Alt 13.04.2011, 16:18
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Aufnahme des Niederschlagswassers des Nachbarn

Gewohnheitsrecht kann durch jahrelange Nutzung entstehen. Es ist jedoch ein ungeschriebenes Recht dass der Eigentümer eines Grundstücks kappen kann.
Wenn weder eine Baulast oder Grunddienstbarkeit besteht, kann das Einleiten von Wasser untersagt werden.
Dem Nachbar sollte dies schriftlich mitgeteilt werden. Auch kann eine Einigung für Wartung und Instandhaltung herbeigeführt werden!

Das Nachbarschaftsrecht sagt in § 39, Wild abfließendes Wasser aus
Ist das Grundstück nicht bebaut, dann wäre es normal abfließendes Wasser. Dieses Wasser würde evtl. auch zum Teil auf dem oberen Grundstück versickern.

Der Eigentümer eines Grundstücks darf nicht den Abfluss wild abfließenden Wassers auf andere Grundstücke verstärken.
Hier liegt die Betonung auf verstärken. Wenn es eine Dachfläche ist, dann wird über die Dachfläche, durch das Regenfallrohr, der Fluss an eine Stelle geleitet, und somit verstärkt.
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
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  #3  
Alt 09.06.2011, 13:13
Ratsuchend Ratsuchend ist offline
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Beiträge: 5
Ratsuchend befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Aufnahme des Niederschlagswassers des Nachbarn

Hallo zusammen, noch eine weiter Frage hierzu


[quote=Ratsuchend;21642]Hallo zusammen,
wir sind in Niedersachsen. Zwei Grundstücke grenzen aneinander, leichte Hanglage, oben Nachbar A, unten Nachbar B.
Nachbar A hat einen großen Schuppen an der Grenze, und leitet seit 15 Jahren das Niederschlagswasser mit Einverständnis von B in den Regenwasserkanal von B.


B hat vor 15 Jahren das Grundstück von A gekauft. In dem notariellen Kaufvertrag steht u. a.
Der Erwerber (B) erklärt sich schon jetzt damit einverstanden, dass über das noch zu vermessende Teilstück (B) zugunsten des verbleibenden Teilstücks (A) eine Entsorgungsleitung für Regenwasser geführt und unterhalten wird und diese Dienstbarkeit in Abt. II des Grundbuches eingetragen wird.

Die Eintragung in das Grundbuch hat A nicht vornehmen lassen, das Grundstück inzwischen seinem Sohn überschrieben, er selbst hat lebenslanges Nutzungsrecht.
Besteht das oben beschriebene Recht überhaupt noch?

Danke für die Mühe.
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  #4  
Alt 09.06.2011, 19:59
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.867
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AW: Aufnahme des Niederschlagswassers des Nachbarn

Der Notarvertrag sagt kein persönliches Recht aus, so dass es egal ist, wer Eigentümer des Grundstücks ist.
Wäre es ein relatives Recht, so würde der Vertrag nur zwischen den Vertragsparteien gelten.

Anscheinend ist es ein dingliches Recht, und somit ist es ein absolutes Recht. Dem Berechtigten, hier Eigentümer des Grundstücks, wird ausschließlich eine Entsorgungsleitung für Regenwasser zugestanden.
Dingliche Berichtigungsanspruch unterliegen keiner Verjährung siehe GBO § 19 bzw. § 22.

Notarvertrag einem RA/ Notar zur Prüfung vorlegen
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
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