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| Familienrecht Scheidung, Unterhalt, Umgangsrecht,... |
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#1
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Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Umzug
Hallo zusammen,
folgender Fall macht mir schwer zu schaffen: EIn Mann trennt sich von seiner Frau, zieht aus dem gemeinsamen Haushalt aus in dem auch das 9-jährige Kind lebt. Das Kind verbleibt bei der Mutter, sieht seinen Vater regelmäßig und kommt mit der Situation nach einem Jahr sehr gut klar, was sowohl Schule und Umfeld bestätigen. Weder Jugendamt noch Familiengericht werden eingeschaltet. Der Vater wohnt mit neuer Lebensgefährtin nur 100 Meter entfernt. Nun möchte die Mutter sich verändern und mit dem Kind in eine andere Stadt ziehen um dort beruflich und privat neu anzufangen. Kann Sie das auch ohne Ihren Ex-Mann entscheiden? Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, welche Chancen hätte SIe? Hat die Tatsache, dass das Kind schon mehr als ein Jahr bei Ihr lebt und sich gut entwickelt, einen Einfluss auf die Entscheidung? Ist es in einem ähnlichen Falle schon mal vorgekommen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Vater bleibt? Inwieweit zählt dabei die Meinung des Kindes? Würde mich über eine Antwort sehr freuen, da mich das Thema extrem beschäftigt. |
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#2
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AW: Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Umzug
Hallo,
zu den aufgeworfenen Fragen liegen diesseits folgende Informationen vor: Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ( ABR ) ist ein Teil der elterlichen Sorge. Daraus folgt, dass bei gemeinsamen Sorgerecht keiner der beiden aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern berechtigt ist, dass Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils dauerhaft an einen neuen Wohnort zu verbringen. Wenn die Eltern getrennt leben und sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, müssen also Entscheidungen, die für das Kind von grundsätzlicher Bedeutung sind, im gegenseitigen Einvernehmen der Eltern getroffen werden. Grundsätzlich gehören dazu: - Wahl der Erziehungsmaximen - Aufenthaltsbestimmungsrecht - Auswanderung des Kindes - Ferienaufenthalt des Kindes und vieles mehr. Somit fällt ein Umzug unter das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dieses steht im geschilderten Fall offensichtlich den Elternteilen gemeinsam zu. Dass das Kind derzeit den gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter hat, steht dem nicht entgegen. Können sich die Eltern nicht einigen, kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht trotz des gemeinsamen Sorgerechts auf einen Elternteil übertragen werden, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Dazu müsste man beim zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf sich stellen. Falls ein Elternteil ohne die Zustimmung des anderen Elternteils oder alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht umzieht, kann dies ein widerrechtliches Vorenthalten des Kindes darstellen, was dem jeweils anderen Elternteil einen Anspruch auf Herausgabe des Kindes geben würde. Fazit: Ein Wechsel des Wohnortes ( z.B. Umzug der Mutter mit dem Kind ) ist, soweit die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge haben, ohne Zustimmung des Vaters nicht möglich, da dadurch auch das Umgangsrecht des Vaters mit dem Kind erheblich erschwert wird. Die Mutter kann also nicht ohne ihren Ex – Mann entscheiden. Im Streitfall müsste das Familiengericht entscheiden. Eine seriöse und insbesondere verlässliche Vorhersage, welche Chancen die Kindsmutter in einem Rechtstreit hätte, erscheint u.a. auch vor dem Hintergrund des Ermessensspielraum des Gerichts nicht möglich. Die Tatsache, dass das Kind schon mehr als ein Jahr bei der Kindsmutter lebt und sich gut entwickelt, kann einen Einfluss auf die Entscheidung haben, muss aber nicht. Es gibt durchaus ähnlich gelagerte Fälle, wo das Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Vater blieb. Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird das Gericht auch das Kind anhören. Je älter ein Kind ist, desto beachtlicher ist auch der von ihm geäußerte Wille, wo es künftig leben möchte. Sollte ein Kind also den Wunsch haben, z.B. bei seinem Vater zu leben und ist dadurch auch das Wohl des Kindes nicht beeinträchtigt ( Wohnsituation, Betreuung durch den Vater, usw.) ist es denkbar, dass ein Wechsel des Aufenthalts zum Vater erfolgt, natürlich erst nach einer entsprechenden Stellungnahme des Jugendamtes und ggf. eines familienpsychologischen Gutachtens, das das Gericht einholen kann. Bei alledem ist es nicht ausgeschlossen, dass es für die Kindsmutter gute Gründe gibt, die einen Umzug begründen können. Hier könnte man im Vorfeld mit dem Jugendamt die Erforderlichkeit eines Umzugs besprechen. Die Beiziehung eines Fachanwalts für Familienrecht erscheint empfehlenswert. Freundliche Grüße Betroffener ( in Sachen Elternunterhalt ) |