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| Familienrecht Scheidung, Unterhalt, Umgangsrecht,... |
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#1
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Hallo, habe mich eben angemeldet und habe eine wichtige Frage. Wenn ein Ehepaar geschieden wurde und das gemeinsame Sorgerecht fuer das Kind hat, das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt bei der Mutter, der Vater hat das Besuchsrecht. Inwieweit muss jeder dem anderen Elternteil Auskuenfte geben, wenn z.B. Kurzurlaube in Deutschland und dem Ausland mit dem Kind geplant sind? Und wenn die Mutter ueberlegt, ins Auslang zu ziehen, was aendert sich dann fuer den Vater und wie sieht es dann mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht und dem Besuchsrecht aus?
Gruß bluemountain ![]() Geändert von bluemountain (29.08.2006 um 16:30 Uhr). |
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#2
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AW: Aufenthaltsbestimmungsrecht
Hallo,
zu dem Sachverhalt liegen folgende Informationen vor: Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des elterlichen Sorgerechts. Leben die Eltern getrennt, so kann ein Elternteil beantragen, dass das Familiengericht die elterliche Sorge, oder einen Teil hiervon, etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht ihm allein überträgt. Entscheidend dabei ist allein das Wohl des Kindes. Wird kein solcher Antrag gestellt, so verbleibt es - auch im Falle einer Scheidung - bei der gemeinsamen Sorge. Alltägliche Entscheidungen trifft dann der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dies betrifft für das Aufenthaltsbestimmungsrecht etwa die Frage der Teilnahme an einem Kinderferienlager, Urlaube, den Besuch bei Angehörigen usw.. Nicht zu den alltäglichen Grundentscheidungen gehören aber die Fragen, bei welchem Elternteil und wo ein Kind lebt. Werden sich hier die Eltern nicht einig, so muss das Familiengericht entscheiden. Begrenzt wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht eines alleinsorgeberechtigten Ehegatten während der Zeit, in der sich das Kind beim umgangsberechtigten Ehegatten befindet. Während dieser Zeit hat nämlich der umgangsberechtigte Elternteil die Pflicht und das Recht, während des Umgangs den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt bei der Mutter, der Vater hat das Besuchsrecht. Hat ein Elternteil das alleinige elterliche Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen bekommen, kann es durchaus mit dem Kind Kurzurlaube in Deutschland und dem Ausland planen und auch tatsächlich verbringen. Selbst wenn die Mutter überlegt, ins Ausland zu ziehen, kann der andere Elternteil wohl nur schwerlich etwas dagegen unternehmen. Liegt allerdings die elterliche Sorge bei beiden Elternteilen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Mutter, könnte sich daraus eine schwierige Rechtslage ergeben, denn einerseits haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht, während andererseits die Mutter noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Dies bedeutet wenn die Mutter ins Ausland verziehen möchte, dass sie faktisch in Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrecht den Aufenthalt des gemeinsamen Kindes "bestimmen" kann", was heißt, dass sie das Kind mitnehmen kann. Der Vater wiederum kann selbstverständlich weiterhin sein Besuchsrecht ausüben. Würde in jedem Fall einen Fachanwalt für Familienrecht beiziehen und versuchen, mit der Mutter eine gütliche Einigung herbeizuführen. Grüssle Betroffener ( in Sachen Elternunterhalt ) |
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#3
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AW: Aufenthaltsbestimmungsrecht
Ich habe von dem Aufenthaltsbestimmungsrecht bei gemeinsamem Sorgerecht auf Wunsch meines 12jaehrigen Sohnes Gebrauch gemacht. Wir hatten die Moeglichkeit in die USA zu ziehen, das haben wir 2 TAge nach meiner Scheidung auch getan. Jetzt wird mir Kindesentfuehrung und erschlichenes Aufenthaltsbestimmungsrecht vorgeworfen, man will es mir aberkennen in Deutschland. Mein Sohn hat einen guten Schulanschluss, da er der englischen Sprache habhaft ist und liebt meinen neuen Lebensgefaehrten und Verlobten. Vor meinem Schritt wegzuziehen habe ich mich beimeinem Anwalt erkundigt, ob ich widerrechtlich handeln wuerde, was verneint wurde. Der VAter hat immer die Moeglichkeit, zu Besuch zu kommen, ich haette mit ihm sicher versucht, in den grossen Ferien einen Besuch in Europa zu arrangieren. Er klagt lieber und zerstoert jeglichen Versuvh einer Vertrauensbasis. Er hat auch in den vier Jahhren der trennung keinen Kindesunterhalt gezahlt, weigert sich auch weiterhin. Jetzt macht er mir Angst mit dieser Klage. Wo stehe ich, das Kind will niemals mit ihm leben, da er vor unserer Trennung oft vom Vater geschlagen wurde. Ich trennte mich auf Wunsch meines Kindes.
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#4
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Hallo,
der Kläger wird seine hinsichtlich "Kindesentführung und erschlichenes Aufenthaltsbestimmungsrecht" vorgebrachten Argumente vor Gericht untermauern ( beweisen ) müssen. Die Abänderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder eine gar vollständige Verlagerung desselbigen auf den Kläger ist nicht so einfach, wie es sich der Kläger offensichtlich vorstellt, zumal auch das Kind ein Recht auf " rechtliches Gehör " hat und nicht zuletzt auch aufgrund seines Alters kundtun kann, wo ( bei welchem Elternteil ) er sich aufhalten möchte. Wenn dies die Richter nicht beeindrucken sollte, kann bei Gericht die Fertigung eines kinderpsychologischen Gutachten angeregt werden. Freundliche Grüsse Betroffener ( in Sachen Elternunterhalt ) |