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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Anschluss an gemeinsamen Kanal in Eigenarbeit
Folgende Situation (siehe "Skizze"):
- 3 Grundstücke (GS 3, GS4, GS5) sind über eine Privatstraße erschlossen. - GS 1 + GS 2 liegen an der öffentlichen Straße. - Es gibt Baulasteintragungen, dass GS 3,4+5 für die Instandhaltung und Reparatur gemeinsam aufkommen. Partei A+B haben zuerst gebaut, die Anschlüsse an den Abwasserkanal in der Privatstrasse wurden jeweils durch Tiefbauer durchgeführt. - Partei C hat zuletzt gebaut und sich ohne Rücksprache mit A+B an den Abwasserkanal in Eigenleistung (ohne Fachbetrieb) angeschlossen. - A+B sind sauer, weil: - keine fachbetriebliche Gewährleistung (5 Jahre?) - Wer übernimmt Kosten (auch nach 5 Jahren), falls keine fachgerechte Arbeit durchgeführt wurde und deswegen Schäden entstehen. - C sagt er habe alles richtig gemacht und er "garantiert", dass nicht passiert. Jetzt die Frage: - Wie sollen sich A+B verhalten, um nicht später Kosten übernehmen zu müssen, .... - die nicht entstünden, wenn eine fachbetriebliche Gewährleistung vorliegen würde, .... - die durch möglicherweise nicht fachgerecht ausgeführte Arbeit entstehen - Kann man warten bis ein Schadenfall eintritt und dann eine juristische Klärung herbeiführen? - Reicht eine notarielle Urkunde über eine "Garantie"? - Sollten A+B sich direkt rechtsanwaltschaftlichen Beistand suchen? - Fällt das Ganze unter Nachbarschaftsrecht oder Baurecht? Skizze: |...|.......|...........|-------------| |...|.......|..Partei.A.|.............| |...|.......|...........|.............| |...|GS.1...|..GS.3.....|...GS.4......| |...---------------------.............| |.......................|.............| |......Privatstraße.....|..Partei.C...| |.......................|.............| |...---------------------.............| |...|GS.2...|.GS.5......|.............| |...|.......|...........|.............| |...|.......|.Partei.B..|.............| |...|.......|...........|.............| |...|---------------------------------| Gruß |
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#2
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AW: Anschluss an gemeinsamen Kanal in Eigenarbeit
Es ist schwierig, hier einen Hinweis zu geben. Es ist alles noch ein wenig durcheinander!
Wer ist Eigentümer des Grundstücks Privatstraße? Sind es alle Grundstückseigentümer GS1 bis GS5. Es ist eine Privatstraße und es besteht eine Baulasteintragung für die einzelnen Grundstücke GS3, GS4, GS5. Demnach sind diese Grundstückseigentümer nicht Eigentümer der Privatstraße. Warum hat GS1 und GS2 keine Baulasteintragung? Warum durften diese beiden Grundstückseigentümer Leitungen über das Grundstück verlegen? Wer Miteigentümer des Grundstücks ist, benötigt keine Baulasteintragung. Die Miteigentümer sind dann eine Gemeinschaft nach Bruchteilen die nach BGB §§ 741 bis 758 verwaltet wird. Eine Baulasteintragung wäre für den oder die Eigentümer nicht möglich. Man kann auf seinem eigenen Grund (Miteigentum) keine Baulast oder Grunddienstbarkeit für sich eintragen. Durch die Baulast ist öffentlich rechtlich zwischen dem Bauamt und den Grundstückseigentümern GS3, GS4, GS5 eine Vereinbarung getroffen worden. Also nicht zwischen dem Eigentümer der Privatstraße und den Grundstückseigentümern GS3, GS4, GS5. Mit der Baulast wird keine Vereinbarung privatrechtlich unter den Nachbarn geschlossen. Wegen der Baulast können nur Ansprüche gegen das Bauamt gestellt werden. Diese können dann weitere Maßnahmen ergreifen. Die Eigentümer Abwasseranlage können nur privatrechtlich untereinander eine Regelung finden, die wohl sehr schwammig vorliegt. Wenn überhaupt, da von einer Baulast geschrieben wird. Normal ist und so wird es auch bei einer Grunddienstbarkeit festgelegt, es bezahlt der, der einen Teil nutzt. Vorn sind es GS1 bis GS5 für die gemeinsame Leitung. Nach dem Abzweig dann die übrigen usw.. Die Stichleitungen zu den Grundstücken diese dann allein. Oft wird auch im Vertrag mit dem Entsorger dies so aufgenommen! Ob die Anlage nach DIN gebaut worden ist, sollte der Nachbar schon durch eine Abnahme der Anlage mit einem Prüfprotokoll beweisen. Abwasseranlagen waren vor einigen Jahren genehmigungspflichtig, ob dies noch so ist, sollte beim Bauamt nachgefragt werden. Wie bekannt, wurde dies bei uns aufgehoben. Neu erstellte Abwasseranlagen sind von einem Fachbetrieb auf Dichtigkeit zu prüfen. Ein Abnahmeprotokoll ist zu erstellen. Es werden auch Wiederholungsprüfungen vorgeschrieben, die der Nutzer ohne Aufforderung beim Bauamt vorlegen muss. Mindestens sollte die Erstprüfung vorgelegt werden für die Eigentümer der Privatstraße. Der Nachbar ist gegenüber seinen Mitstreitern, für die Gewährleistung, nach BGB haftbar. Es wäre dann sowieso der Nachbar Vertragspartner, Ansprechpartner und nicht irgendeine Firma, wenn diese die Anlage erstellt hätte. Zwischen Ihnen und der Firma besteht kein Vertragsverhältnis. Die Frage stellt sich, es wurde ein Graben ausgehoben. Spätestens jetzt hätte man doch eingreifen können. |
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#3
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AW: Anschluss an gemeinsamen Kanal in Eigenarbeit
OK, ich versuche das Ducheinander etwas zu entwirren. Ich wollte auch nicht direkt Romane schreiben.
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Hat er die gleiche Gewährleistungspflicht nach BGB? Das wären doch 5 Jahre, oder? Was wäre, wenn danach ein Schaden auftritt der durch fachlich fehlerhafte Ausführung entstanden ist, haftet er dann auch nach 5 Jahren? Nein. Der Keller des besagten Hauses mit seinen Hausanschlüssen war noch freiliegend und im Rahmen anderer Erdarbeiten wurde kurzerhand in einer 1-Tagesaktion der Abwasserkanal der Baustrasse freigelegt, das Ultrarib-Rohr zersägt und ein Anschlußstück eingefügt. Es bestand keine Möglichkeit des Eingreifens mehr. |
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#4
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AW: Anschluss an gemeinsamen Kanal in Eigenarbeit
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Es ist ein Geländestreifen, der über die Grundstücke GS1 bis GS5 führt. Im Klartext geht das Grundstück GS 1, GS 2 bis zur Mitte der Privatstraße und bis nach hinten dort wo das Grundstück GS3 und GS5 anfängt. GS3 und GS5 geht dann bis an GS4. Hat GS4 auch sein Grundstück im Privatweg? Zitat:
Wenn eine Grunddienstbarkeit vorliegt, dann ist zu klären, wer auf wessen Grundstück eine Grunddienstbarkeit hat. Vertraglich, grundbuchlich sind nur die untereinander Partner, die eine Grunddienstbarkeit mit dem Eigentümer des Grundstücks haben. Für die Abwasseranlage muss zusätzlich eine Vereinbarung für die gemeinsam genutzte Anlage bestehen in der geregelt wird, wie es gehandhabt wird. Hier im Beispiel hat GS 4 eine Grunddienstbarkeit auf den Grundstück GS3 und GS5. Dann sind alle 3 Grundstückseigentümer für die gemeinsame Abwasserleitung zuständig. Die Abzweige von der Hauptsammelleitung, die allein benutz werden sind alleiniges Eigentum der einzelnen Grundstückseigentümer. Für diese ist dieser Eigentümer selbst verantwortlich. Zitat:
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Nach den Landesbauordnungen ist eine Prüfung durch einen Fachbetrieb durchzuführen. Es ist eine bauordnungsrechtliche Pflicht des privaten Grundstückseigentümers. Für Mängelansprüche bei Bauwerken sieht das BGB eine grundsätzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren vor. Man kann auch die Verjährungsfrist verlängern. Dies sollte dann schriftlich erfolgen. Da der Nachbar für seine Leitung, seinen Abzweig selbst verantwortlich ist, dürfte es sowieso keine große Rolle spielen. Der Nachbar hätte seinen Anschluss rechtzeitig mitteilen müssen. |
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#5
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AW: Anschluss an gemeinsamen Kanal in Eigenarbeit
Vielen Dank für die Antworten. Sie haben mir schon sehr weitergeholfen. Nach mehreren heftigen Diskussionen scheint jetzt auch der Nachbar einzulenken.
Danke nochmals und Gruß |