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Mietrecht Kündigung, Reparaturen, Probleme mit Mietvertrag,...

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  #1  
Alt 18.10.2008, 11:18
sauerländer sauerländer ist offline
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Registriert seit: 18.06.2008
Beiträge: 4
sauerländer befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Änderung der Betriebskostenabrechnung nachträglich?

Hallo,

Ich bin am 01.07 2005 in eine Wohnung eingezogen die zu einem Komplex aus mehreren Häusern gehört. Seit August 2008 wohne ich nicht mehr dort. Nun teilte mir die Hausverwaltung am 09.09.08 mit, dass ich aus 2007 eine Nachforderung von 52,90 € zu begleichen hätte. Am 09.10.08 kam eine neue Abrechnung, aufgrund der ich 179,52 € nachzahlen soll. Begründung - man hätte den Umlegungsmaßstab der Kosten für Wasser und Entwässerung in der ersten Abrechnung Hausweise gewählt, dies wäre nicht korrekt, der Verbrauch der gesamten Anlage müßte addiert und dann durch die qm der einzelnen Wohnungen (nicht Personen!) geteilt werden. Da ich in einem sparsamen Haus gewohnt habe und auch selbst sparsam lebe ist unser Verbrauch niedrig gewesen, dies konnten wir selbst überprüfen denn jedes Haus verfügt über eine eigene Wasseruhr! Jetz sollen wir aber die Kosten mittragen, die andere dadurch verursachten dass sie ihre Autos gewaschen haben? Meine Wasserkosten schießen dadurch von 150,80 € auf 329,12 €, also mehr als das Doppelte meines tatsächlichen Verbrauchs, den ich ja nachweisen kann!

Kann ich mich gegen diese Ungerechtigkeit wehren?

Geändert von sauerländer (18.10.2008 um 11:21 Uhr).
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  #2  
Alt 18.10.2008, 13:12
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.867
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Änderung der Betriebskostenabrechnung nachträglich?

Es kommt darauf an, was vereinbart worden ist, deshalb kann nicht ausgesagt werden, was gilt.
Wenn jede Hauseinheit einen Wasserzähler hat, kann einzeln aber auch in der Summe abgerechnet werden.
Dies kann sich auch ergeben, wenn Grünanlagen dazu gehören die von einem Haus aus mit Wasser versorgt werden.

Zwar kann der Vermieter den Abrechnungsschlüssel ändern, muss dies aber vor der Abrechnungsperiode dem Mieter mitteilen.
Die Abrechnung ist im § 556a BGB Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten geregelt.

Einspruch erheben und aufklären lassen.
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Stichworte
abrechnungsproblem, betriebskosten, umlagevorschriften, wasserverbrauch


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