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| Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,... |
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#1
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Hallo,
wenn ein Bebauungsplan nach Fertigstellung des Gebäudes geändert wird, das Gebäude und das Gelände aber nach dem alten Bebauungsplan errichtet wurde, werden dann die Vorschriften des neuen oder des alten Bebauungsplans angewendet? konkret: Bauantrag Oktober 2005, Fertigstellung und Bezug des Hauses Mai 2006, Änderung des Bebauungsplanes durch die Gemeinde im Juni 2006 In diesem geänderten Bebauungsplan sind Punkte festgelegt, die einzelne Parteien benachteiligen, insbesondere in der Geländegestaltung. Grüße, ellebaer |
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#2
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AW: Änderung des Bebauungsplanes nach Fertigstellung und Bezug des Hauses
Ist schwierig zu beantworten!
Für das eine Genehmigung erteilt worden ist besteht Bestandsschutz. Was wurde genehmigt und was ist neu? Es ist evtl eine Auslegungssache! Es sollte mit dem Bauamt vor Erstellung gesprochen werden. |
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#3
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Hallo Wahrsager,
es wurde ein Bauantrag für ein Haus mit Carport/Garage gestellt. Der Bauantrag enthält Schnitte des Grundstücks und den geplanten Grundstrücksverlauf (Hanggrundstück, wo wird geböscht, wo ist man auf Niveau der Erschließungsstrasse (Südgrenze), wo ist man auf dem Niveau der nördlichen, östlichen, westlichen Grenze. Zum Zeitpunkt der Genehmigung dieses Bauantrages existierte im Bebauungsblan keine Regelung zu Fällen, in denen Nachbarn Ihre Grundstücke unterschiedlich böschen wollten. Erst in der Änderung des Bebauungsplans im Juni 2006 wurde hierzu Regelungen getroffen, die in sich widersprüchlich (sieht das Bauamt durchaus ein!) und klar nachteilig für denjenigen sind, der sein Grundstück nicht auffüllen will, sondern eine andere Lösung bevorzugt (auch das sieht das Bauamt ein!). Nun will der westliche Nachbar genau das: Aufschütten seines gesamten Grundstücks (Höhenunterschied zum Nachbarn: 0,5 bis 2 m) und braucht dafür eine Ausnahme vom Bebauungsplan, um an seiner nördlichen Grenze eine Mauer in Höhe von 1,50 zu errichten. Zudem muß er für die seitliche Abstützung sorgen. Soweit so gut, da der Nachbar mit dem tiefer liegenden Grundstück durchaus gewillt ist, dem zuzustimmen, allerdings möchte er einige Dinge vorher regeln: Höhe des Bewuchses auf der gemeinsamen Grenze, Erstellungs- und Erhaltungskosten, keine Nachforderungen, das eigene Grundstück zu erhöhen. Hierüber ist - jedenfalls zur Zeit - keine einigung zu erzielen! Nun gibt es eben in der Änderung des Bebauungsplanes von Juni 2006 den Passus, dass - wenn keine Einigung zwischen den Nachbarn erzielt wird - der tiefere Nachbar sein Grundstück bis zur Höhe der Erschließungsstrasse auffüllen muß. Am Ende muß dann von 2,50 m auf 0,5 m abgeböscht werden, weil die nördliche Grenze nicht höher sein darf. Der Garten vom tieferen Grundstück ist seit April 2006 entsprechend dem Bauantrag angelegt. So, das war's ausführlich! Verständlich? Grüße, Ellebaer |
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