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Familienrecht Scheidung, Unterhalt, Umgangsrecht,...

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  #1  
Alt 04.10.2006, 19:56
Britta Britta ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 04.10.2006
Beiträge: 2
Britta befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Alleinerziehend... Elternunterhalt

Hallo zusammen,
auch mich wird es jetzt treffen, das SA möchte von mir mein Einkommen nachgewiesen haben... Jetzt bin ich auf der Suche nach dem Selbstbehalt für eine alleinerziehende Mutter mit einem 14 jährigen Sohn. Ich weiß, dass mir 1250 Euro als Selbstbehalt bleiben, aber was ist mit meinem Sohn? Kann mir jemand diese Frage beantworten? Herzlichen Dank im voraus, Gruß aus WOB, Britta
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  #2  
Alt 04.10.2006, 22:34
admin admin ist offline
Administrator
 
Registriert seit: 29.08.2005
Ort: München
Beiträge: 169
admin hat die Renommee-Anzeige deaktiviert
AW: Alleinerziehend... Elternunterhalt

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"Hallo, folgender Fall: A ist ein Vermieter, B ein Mieter. Wenn A dem B einen Brief schickt..."
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  #3  
Alt 05.10.2006, 12:02
Betroffener Betroffener ist offline
Experte
 
Registriert seit: 21.08.2006
Beiträge: 122
Betroffener wird schon bald berühmt werden
Daumen hoch AW: Alleinerziehend... Elternunterhalt

Hallo,

leider mussten die Informationen zu dem Themenkomplex aus Platzgründen in Teil 1 und Teil 2 aufgeteilt werden.

Teil 1:

1.
Grundsätzliches:
Formale Überleitung der Ansprüche auf das Sozialamt:
Sozialbehörden zeigen gegenüber dem oder den zum Elternunterhalt herangezogenen Familienangehörigen ( z.B. Ehefrau, leibliche Kinder) usw. in Form einer so genannten Rechtswahrungsanzeige nach § 94 SGB XII an, dass Ansprüche des Vaters / der Mutter auf Elternunterhalt auf die Behörde übergegangen sind. In der Regel wird man gleichzeitig zur Auskunft und Darlegung seiner Einkommens und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Dieser Aufforderung muss ein Unterhaltspflichtiger auch nachkommen ( u.a. geregelt in § 117 SGB XII ). Bei Verheirateten ist hierbei wohl strittig, ob der – eigentlich nicht unterhaltspflichtige Ehegatte – auch Auskunft erteilen muss ( Stichwort: verdeckte Schwiegerkindhaftung ).

2.
Auskunftspflicht des unterhaltspflichtigen Kindes:
Siehe Ziffer 1

3.
Auskunftspflicht der unterhaltspflichtigen Geschwister untereinander:
Auskunftspflichtig ist nach dem Gesetz das Kind gegenüber seinen Eltern. Da Kinder gegenüber den Eltern anteilig entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse für den Unterhalt der Eltern haften, hat der BGH eine Auskunftsverpflichtung der Geschwister untereinander aus dem zwischen ihnen bestehenden besonderen Rechtsverhältnis hergeleitet ( BGH Urteil vom 7.5.2003 – XII ZR 229/00 ).

Die unterhaltsberechtigten Eltern dürfen sich dabei nicht nur eines ihrer Kinder als "Zahlmeister" aussuchen. Vielmehr haften alle Kinder je nach ihren Vermögensverhältnissen. Dies hat zur Folge, dass sie sich nach Auffassung des Landgerichts Braunschweig (Az.: 4 S 43/97), des OLG München (Az.: 26 UF 748/00) sowie des BGH ( Urteil vom 07.05.2003, Az.: XII ZR 229/00 ) im Streitfall gegenseitig ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen haben.

4.
Auskunftspflicht des Ehegatten eines unterhaltspflichtigen Kindes:
Der Ehegatte eines gegebenenfalls unterhaltspflichtigen Kindes ist nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen, denn eine anteilige Unterhaltsverpflichtung des Schwiegerkindes kommt nicht in Betracht, so dass es an einem Ausgleichsverhältnis fehlt. Auch wenn die anteilige Haftung von Geschwistern erst beurteilt werden kann, wenn die Einkommensverhältnisse auch der Ehegatten der
unterhaltspflichtigen Kinder bekannt sind, ergibt sich hieraus kein besonderes Rechtsverhältnis, das es rechtfertigen könnte, den Geschwistern einen direkten Auskunftsanspruch gegen den Ehegatten seiner Geschwister zuzubilligen. Die Auskünfte können von den Geschwistern untereinader ( z.B. durch gegenseitigen Austausch ) erlangt werden.

5.
Haftung:
Kinder haften für die bedürftigen Eltern. Verwandte in gerader Linie sind nämlich nach § 1601 BGB einander zum Unterhalt verpflichtet. Sind mehrere Kinder ( auch „Unterhaltsschuldner“ genannt ) vorhanden, so haften diese gem. § 1606 Abs. 3 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Das Sozialamt wird in diesem Fall zum Elternunterhalt herangezogene Kinder – Leistungsfähigkeit vorausgesetzt - nur anteilig in die Pflicht nehmen können, da eines allein nicht als Gesamtschuldner haftet.

6.
Haftung der „Schwiegerkinder“ ( Schwiegertochter bzw. Schwiegersohn ):
Der Bundesgerichtshof ( BGH ) bestätigte im Jahr 2004, dass erwachsenen Kindern beim Unterhalt für ihre Eltern ein Selbstbehalt von 1.150 Euro verbleiben muss. ( Anmerkung hierzu: Der Selbstbehalt beträgt seit 01.07.2005 Euro 1.400.-- monatlich. ) Wer aber durch das Einkommen des Ehegatten finanziell abgesichert sei, müsse auch über diesen «Selbstbehalt» hinaus etwas vom eigenen Verdienst für die Heimkosten der Eltern abgeben. Einkommen, das nicht für den Familienunterhalt, sondern zur Vermögensbildung verwendet werde, stehe "grundsätzlich für Unterhaltszwecke zur Verfügung". (AZ: XII ZR 69 / 01 - Urteil vom 14. Januar 2004). Unter bestimmten Bedingungen müssen daher nicht nur die Kinder, sondern auch deren Ehegatten für die Heimkosten der Schwiegereltern aufkommen. Besonders bei einkommensstarken, also gutverdienenden Familien kann ein Teil des Vermögens, das über den angemessenen Familienunterhalt hinausgeht, für den Elternunterhalt eingefordert werden – auch für die Schwiegereltern.

Ende Teil 1
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  #4  
Alt 05.10.2006, 12:04
Betroffener Betroffener ist offline
Experte
 
Registriert seit: 21.08.2006
Beiträge: 122
Betroffener wird schon bald berühmt werden
Lächeln AW: Alleinerziehend... Elternunterhalt

Hallo,

nachstehend Teil 2 der Informationen:

7.
Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners / Selbstbehalt:
Vom Einkommen unterhaltsmindernd abzusetzen sind in begrenztem Umfang bestimmte Verbindlichkeiten und Belastungen des unterhaltsverpflichteten Kindes. So sind z.B. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber getrennten oder geschiedenen Ehegatten sowie eigenen unterhaltsberechtigten Kindern, berufsbedingte Fahrtkosten, notwendige Versicherungsbeiträge, Aufwendungen für Kredite, die in Unkenntnis der bevorstehenden Unterhaltsverpflichtung eingegangen wurden, usw. vom Einkommen unterhaltsmindernd abzusetzen. Aber auch Aufwendungen für das selbstbewohnte Familienheim sind unterhaltsmindernd abzusetzen. Wohnt man in der eigenen Wohnung bzw. im eigenen Haus wird einerseits der fiktive Mietwert dem Einkommen hinzugerechnet, andererseits können jedoch alle Aufwendungen, die mit dem Erhalt des Hauses verbunden sind, abgesetzt werden, insbesondere Zins – und Tilgungsleistungen. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 26.02.1992 u.a. auch die Möglichkeit einer Rücklagenbildung für die erst in der näheren Zukunft notwendige Pkw-Ersatzbeschaffung oder für notwendige Hausrenovierungen ausdrücklich anerkannt.

Von dem danach noch verbleibenden Einkommen des unverheirateten unterhaltspflichtigen Kindes steht diesem gegenüber seinen Eltern ( Vater und / oder Mutter ) ein „angemessener Selbstbehalt“ von derzeit mindestens monatlich 1.400.-- Euro zu. Hierin sind aber Kosten für Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) in Höhe von 450.-- Euro bereits berücksichtigt. Der Selbstbehalt von mindestens 1.400.-- Euro erhöht sich, wenn das unterhaltspflichtige Kind verheiratet ist und der mit dem unterhaltspflichtigen Kind zusammenlebende Ehegatte über kein eigenes oder nur über ein geringes Einkommen verfügt. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beläuft sich meistens auf monatlich mindestens weitere 1.050.-- Euro, die das anrechenbare Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes somit unterhaltsmindernd senken. Im Familienbedarf von insgesamt 2.450 Euro ( 1.400,-- € unterhaltspflichtiges Kind + 1.050,-- € Ehegatte ) sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 800.-- Euro ( 450.-- € unterhaltspflichtiges Kind + 350.-- € Ehegatte) enthalten. Hat das unterhaltspflichtige Kind selbst Kinder, kommen weitere Freibeträge hinzu.

Sollte nach Abzug aller berücksichtigungswürdigen Aufwendungen noch ein Resteinkommen verbleiben, ist dieses nach der neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.03.2003 in der Regel nur zur Hälfte für den Elternunterhalt einzusetzen.

In diesem Zusammenhang wird noch auf § 43 Abs. 2 SGB XII hingewiesen, mit dem eine jährliche Einkommensgrenze von 100. 000 € eingeführt wurde, bis zu der Kinder Einkommen beziehen können, ohne dass Unterhaltsansprüche ihrer Eltern gegen sie bei der Gewährung von Grundsicherung im Alter berücksichtigt werden. Es gilt die gesetzliche Vermutung, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes diese Grenze nicht überschreitet.

Das Sozialamt wird daher zum Elternunterhalt herangezogene Ehegatten und / oder Kinder im Ergebnis nur dann zur Zahlung heranziehen können, wenn der Ehegatte und / oder die Kinder zum Zeitpunkt der Bedürftigkeit ihrer Mutter und / oder ihres Vaters nach Abzug der unter Ziffer 7 auszugsweise aufgeführten Ausgaben aus juristischer Sicht leistungsfähig sind, d.h. insbesondere deren Vermögen deren angemessene Altersvorsorge übersteigt was im Rahmen dieses Forums jedoch nicht abschließend beantwortet werden kann. Im Übrigen ist die Rechtsprechung hierzu nicht einheitlich.

Ungeachtet dessen sollte man als zum Elternunterhalt herangezogenes Kind beachten, dass der dem Unterhaltsverpflichteten gemäß § 1603 Abs. 1 BGB zu belassende angemessene Selbstbehalt einschließlich Altersvorsorge nach der dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang entsprechenden Lebensstellung des Verpflichteten zu bemessen ist. Eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards braucht der Unterhaltsverpflichtete nicht hinzunehmen es sei denn, er betreibt unangemessenen Aufwand oder lebt im Luxus. Die Frage was Luxus ist, habe ich durch einen Fachanwalt für Sozialrecht klären lassen. Demnach ist z.B. ein Zweitwagen nicht unbedingt als Luxus einzustufen. Im Übrigen ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen nicht gleichbedeutend mit dem Nettoeinkommen, wie vielfach falsch dargestellt wird. Wie bereits erwähnt, können nämlich zunächst eine Reihe von Ausgaben vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Der dann zum Schluss übrig bleibende Betrag ist der Betrag, der Ausgangspunkt für die Beurteilung ist, ob überhaupt vom Einkommen Unterhalt gezahlt werden muss. Im Grundsatz gilt, dass alle notwendigen Ausgaben, insbesondere für Versicherungen, Kredite etc., die bereits vor Bekanntwerden der Unterhaltspflicht bestanden haben, anerkannt werden müssen, da bei Begründung der Verbindlichkeiten die Unterhaltsschuld nicht bekannt war. Diese wird nämlich erst durch die bereits erwähnte Rechtswahrungsanzeige offiziell bekannt. Ab Zugang der Rechtswahrungsanzeige ist daher der möglicherweise Unterhaltspflichtige in seiner bzw. sind die möglicherweise Unterhaltspflichtigen in ihrer Vermögensdisposition beschränkt

Grobes Muster für die Berechnung des Elternunterhalts:

Nettoeinkommen
./. Belastungen
= Bereinigtes Nettoeinkommen
./. Selbstbehalt
= den Selbstbehalt übersteigendes Einkommen
hiervon 50% als Elternunterhalt
= zu zahlender Elternunterhalt

8.
Vermögen / Schonvermögen:
Ein zum Elternunterhalt herangezogenes Kind kann gehalten sein, Vermögen für den Unterhalt der Eltern einzusetzen. Ihm ist aber ein höheres Schonvermögen zu belassen. Wohnt das unterhaltspflichtige Kind im eigenen Haus oder besitzt es eine vermietete Immobilie, ist ihm ein Betrag von ca. 25.000,- € zu belassen. Besitzt das Kind keine Immobilie, sind ihm ca. 75.000,- € zu belassen. Hierbei ist zu beachten, dass die Höhe der zugestandenen Freibeträge je nach Bundesland unterschiedlich ist. Warum, weißt nur der liebe Gott.

9.
Fallspezifische Fragen:
Diese dürften durch die vorgenannten Ziffern 1 bis 8 beantwortet sein, wobei sich der Ihnen ehedem zustehende angemessene Selbstbehalt von
m i n d e s t e n s monatlich 1.400.-- EUR ( siehe hierzu auch Ziffer 7 Absatz 2 ) erhöht um den Ihnen für Ihr Kind unter Berücksichtigung dessen Alters nach der jeweiligen Stufe der Düsseldorfer Tabelle zustehenden Betrag.

Unter Berücksichtigung der bislang bekannten Informationen sowie Einkommensdaten und unter dem Vorbehalt, dass sich Ihr Vermögen innerhalb der zugebilligten Schonvermögensgrenze befindet, dürften Sie zwar leistungspflichtig sein, aber dennoch leistungsunfähig. Dies bedeutet, dass es die Sozialbehörde schwer haben wird, Forderungen aus übergegangenem Recht durchzusetzen.

10.
Es ist empfehlenswert, zu gegebener Zeit einen Fachanwalt für Familienrecht und / oder Sozialrecht beizuziehen, der über langjährige Erfahrung im Elternunterhaltsrecht verfügt.

Grüssle
Betroffener
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