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#1
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Abwahl des Verwalters
Hallo,
habe mal eine Frage, ![]() kann es sein, daß bei einer außerordentlichen Versammlung der WEG die unter anderem zum Zwecke hatte, die Verwaltung abzuwählen, die Verwaltung nicht abgewählt wurde, weil der TOP falsch formuliert wurde? Erläuterung Es wurde lediglich formuliert : Abwahl des Verwalters und nicht Abwahl des Verwalters aus wichtigem Grund. Die Abstimmung ergab, daß die Verwaltung abgewählt ist(einstimmig), die Verwaltung ist eine GmbH, der aktuelle GF war nicht anwesend, sondern ein angeblicher Nachfolger, der nach Internetrecherche aber schon mit der neuen GmbH im Internet Werbung betreibt. Gleiche HR-Nr. und gleiche UST-Nr. Der wichtige Grund zur Abwahl war - Nichtumsetzung eines Beschlusses - Hausverwaltung ist immer noch allein zeichungsberechtigt für Kto. Instandhaltungsrücklage. Bei einem 9 - Parteienhaus ca. 37.000,--€ (Ansparung für Fassadendämmung) Hätte der Beirat nicht darauf bestehen müssen, am gleichen Abend oder am nächsten morgen die Unterlagen einzusammeln sowie eine kommisarische Übergabe zu veranlassen? Protokoll ist noch nicht versandt worden. Kann ein WEG Mitglied auf Grund dieser dubiosen Umstände beim AG beantragen einen Verwalter bestellen zu lassen? siehe §26 Abs.3 WEG? Danke für alle Antworten! |
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#2
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AW: Abwahl des Verwalters
Die Abwahl des Verwalters kann, sowieso nur aus wichtigem Grund erfolgen. In der Versammlungsniederschrift sollte der Grund einfließen.
http://www.brennecke-partner.de/7799...cht/Verwaltung Siehe dort auch die unten aufgeführten Links. Der Beirat kann die Angelegenheit in die Hand nehmen. |
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