![]() |
[Startseite] [Die neuesten Beiträge] [Wie man eine neue Frage stellt] [Impressum] |
|
|||||||
| Alle anderen Rechtsfragen Verkehrsunfall, Reisemängel, Hartz IV,... |
![]() |
|
|
Themen-Optionen |
|
#1
|
|||
|
|||
|
Eine ETG, bestehend aus 5 Eigentümern, möchte nach Ablauf des Verwaltervertrages, dies wäre im genannten Fall der 31.12.2008, den Vertrag mit der Hausverwaltung nicht mehr verlängern. Die ETGemeinschaft gab schon Ende des Jahres 2007 dies der Hausverwaltung schriftlich bekannt, um das evtl. als TOP mit Beschlussfassung in die anstehende Eigentümerversammlung aufzunehmen. Dies geschah nur wie auch sonst so: "Beschlussfassung über die Wahl eines ordentlichen Verewalters ab 1.1.09".
Die ETV war Anfang Februar 2008. Die Hausverwaltung fragte nach der neuen Hausverwaltung, um zu gegebener Zeit die Unterlagen der ETG zu versenden. Die ETG hatte sich aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht für eine andere Verwaltung entschieden, bekannte dies auch. Die Hausverwaltung sagte dann, dass zu einem späteren Zeitpunkt, evtl. Ende des Jahres, eine neue Versammlung einberufen werden muss, da die Gemeinschaft jetzt noch keinen neuen Verwalter nennen konnte. Das heisst, es erfolgte zu diesem TOP "Neuwahl der Hausverwaltung" kein Beschluss. Jetzt stellte die ETG fest, dass im Vertrag mit der Hausverwaltung, der vor ca. 15 Jahren abgeschlossen wurde, steht: "Wird der Vertreag nicht unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten durch die Wohnungseigentümer zum Ablauf gekündigt, verlängert er sich jeweils um 1 Jahr...............! Auf der ETV wurde natürlich von der Hausverwaltung nicht auf diesen Passus hingewiesen. Für die ETG heisst das nun: Spätestens bis Ende Mai d.J. eine neue ETV einzuberufen. Nun zu der Frage: 1. Muss eine ETG einen neuen Hausverwalter als Nachfolger der alten Hausverwaltung nennen? 2. Muss der Beschluss zur fristgemässen Kündigung des Vertrages mit der Hausverwaltung einstimmig oder mehrstimmig sein. 3. Gibt es sonst noch irgendwelche Besonderheiten, die wichtig für die ETG sein könnten. LG Uschi |
|
#2
|
|||
|
|||
|
AW: Abwahl der Hausverwaltung fristgemäß
(Ein Verwalter wird nicht gekündigt, er wird abberufen!)
Es muss ein Beschluss zur Abberufung herbeigeführt werden. Dann muss die Abberufung bis 6 Monate vor dem 31.12.2008 erfolgen. Der Verwalter kann von der Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss abberufen und auch bestellt werden. Den neuen Vertrag kann man auf ein Jahr begrenzen. Ein Verwalter ist dann motivierter um wiederbestellt zu werden. Die Verwaltung kann auch ein Miteigentümer machen. Es soll darauf geachtet werden dass eine Verwaltung nach dem Termin vorhanden ist. Die WEG könnte sonst nicht handlungsfähig sein. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1) | |
| Themen-Optionen | |
|
|
Ähnliche Themen
|
||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| Hausverwaltung in eigener Regie | tamara-70 | Alle anderen Rechtsfragen | 1 | 06.02.2008 18:36 |
| Probleme mit Hausverwaltung | Unregistriert | Baurecht | 1 | 13.03.2006 07:27 |