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| Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,... |
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#1
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Abstandflächen bei Grenzbebauung mit Garagen
Ausgangslage: In NRW wurden 6 Reihenhäuser gebaut, davon sind 5 Hinterlieger. Als Zuwegung dient eine Verkehrsfläche mit einer Breite von 3 Metern die unmittelbar vor den Häusern verläuft. Hinter dieser Verkehrsfläche befindet sich ein weiteres in Gemeinschaftseigentum befindliches Grundstück auf dem 6 Garagen erstellt worden sind. Dieses Grundstück ist gegenüber den Grundstücken der Reihenhäuser und der Verkehsfläche ca. 80 cm erhöht. Die Erhöhung ist mittels einer Betonmauer gefertigt worden, auf dieser stehen direkt auf der Grundstücksgrenze 3 Garagen. Insgesamt sind die Garagen damit ca. 3,20 Meter höher als die davor liegenden Grundstücke. Die Bebauung ist sehr verdichtet, so dass sich diese hohe geschlossene Wand nur ca. 7,50 Meter von den Häusern befindet.
Frage: In der Landesbauordnung NRW sind nur Garagen bis zu einer Höhe von 3 Metern an einer Grenze zulässig. Wie muss hier die Vorgehensweise sein um diese Garagen entfernen zu lassen? Auf dem Gemeinschaftsgrundstück ist noch ausreichend Platz für eine Bebauung innerhalb der Grenzen vorhanden. Können anstelle der Garagen dort Stellplätze enstehen? Der Bauträger befindet sich noch innerhalb der Gewährleistungspflicht, ist dies ein Mangel? |
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#2
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AW: Abstandflächen bei Grenzbebauung mit Garagen
Anscheinend sollen Gewährleistungsansprüche gestellt werden. Es erscheint mir nicht in die Gewährleistung zu fallen. Der Bau ist abgenommen. Es liegen keine Mangel vor!
War die Fläche bereits höher und wurde nur nivelliert? Warum wurde die Fläche um 0,8 m angehoben? Die Herstellung kostet Geld und was nicht nötig ist, würde ich nicht ausführen! Wurden die Wohngrundstücke abgesenkt? Aufschüttungen, Absenkungen sind zulässig. Von dort wird dann die Höhe der Garagen ermittelt. Garagen: Bauhöhe im Mittel = < 3 Meter. Es kommt darauf an, was gekauft worden ist. Man hätte den Bau so nicht abnehmen müssen, wenn der Kaufvertrag, hoffentlich mit Zeichnungen, nicht dem entspricht, was gekauft worden ist. Auch ist bestimmt im Kaufvertrag ein Passus, dass Änderungen möglich sind! Man schaut sich vor Unterzeichnung des Kaufvertrages an, was man kauft. Im Supermarkt wird auch in Verpackungen geschaut was drin ist!
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: Abstandflächen bei Grenzbebauung mit Garagen
Danke für die Antwort.
Ziel ist die Beseitigung der Garagen. Das Gelände ist insgesamt abschüssig, so dass einzelne Flächen abgesenkt oder aufgefüllt werden mussten um eine gleichmässige Nivellierung zu erreichen. Hier wurden die Wohngrundstücke abgesenkt von denen die Höhe der Garagen dann über 3 Metern liegt und die Fläche des Garagenhofes zum Niveau der Strasse angehoben um die Befahrbarkeit zu gewährleisten. A,B und C haben ihre Garagen auf einem anderen Teil des Grundstückes, D,E und F haben ihre Garagen direkt vor die Grundstücke von A,B und C bauen lassen. Für das Grundstück mit den Garagen wurde die Bebauung erst später festgelegt, da jeder Erwerber die Wahl zwischen Stellplatz und Garage hatte. Ein Mangel ist es erst dann wenn die Garagen beseitigt worden sind, das ist dann ein Problem von D,E und F |
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#4
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AW: Abstandflächen bei Grenzbebauung mit Garagen
Die Höhe ergibt sich aus der Nivellierung der angrenzenden Grundstücke und der Garagenfläche. Die ist zulässig. Die Garagen stehen auch in keinem erkennbaren Widerspruch.
Es ist nicht zu verstehen, warum die Garagen abgerissen werden sollen. Es ist eine Gemeinschaftsfläche. Sie sollten in den notariellen Kaufvertrag schauen, was dort über die Nutzung der Fläche festgeschrieben ist. Hierfür steht der Gemeinschaft die Nutzung zu. Sie sind eine Gemeinschaft nach Bruchteilen §§ 741 – 758.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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| Stichworte |
| abstandsfläche, baubeseitigung, bauordnung nrw, garagen |
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