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#1
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Abschlagsteuer trotz vorliegender NV-Bescheinigung
Hallo,
habe die NV-Bescheinigung für 2009 der Bank nach vorgenommenenm Abzug der Kapitalertragssteuer + Soli erst einreichen können mit der Bitte um rückwirkende Freistellung. Die Bank lehnt es ab. Ist sie im Recht; wo könnte das "verankert" sein, dass eine rückwirkende Freistellung bereits versteuerter Zinserträge nicht möglich ist? Würde mich freuen, wenn hier jemand Bescheid müßte, und danke im Voraus für Antwort |
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#2
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AW: Abschlagsteuer trotz vorliegender NV-Bescheinigung
Eingehende Freistellungsaufträge gelten immer rückwirkend zum 01.01 des jeweiligen Jahres.
Eingehende NV-Bescheinigungen gelten ab dem Eingangsdatum. Für rückwirkende Beachtung kann ein Antrag gestellt werden, der kostenpflichtig ist. Zuviel gezahlte Zinsabschlagsteuer kann doch über den Jahresausgleich ausgeglichen werden! |
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#3
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Vielen herzlichen Dank für die präzise Antwort
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