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#1
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Abriss nach 50 Jahren wg. Grenzbebauung?
Hallo,
ich habe folgendes Problem. Es handelt sich um einen Stall, der seit 50 Jahren auf einer Grundstücksgrenze steht. Im letzten Jahr haben wir diesen von Gestrüpp freigeschnitten, den Sperrmüll entsorgt und frisch gestrichen sowie ein neues Dach drauf gesetzt. Aus dem Dornröschen-Schlossgarten wurde nun ein ansehnliches gepflegtes Grundstück mit frisch angesätem Rasen. Nun hat sich ein Nachbar beschwert und fordert den Abriss des Stalls, weil er auf der Grundstücksgrenze steht. Der direkt angrenzende Nachbar ist mit der Bebauung einverstanden und wünscht keinen Abriss. Trotzdem hat uns die Gemeinde zum Abriss aufgefordert. Kann das rechtens sein? Besteht denn nach 50 Jahren keine Art Gewohnheitsrecht? Wäre dankbar für alle Hinweise. Wir haben viel investiert. Der Abriss wäre eine Katastrophe. |
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#2
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AW: Abriss nach 50 Jahren wg. Grenzbebauung?
Bitte Forenregeln beachten:
Die Registrierung und Benutzung unserer Foren ist kostenlos! Dieses Forum dient dazu, Erfahrungen auszutauschen und allgemeine Rechtsprobleme zu diskutieren. Individuelle, konkrete und kostenlose Rechtsberatung ist hingegen in Internetforen gesetzlich verboten. An dieser Rechtslage können wir nichts ändern. Wenn Sie möchten, daß wir Ihre Frage hier diskutieren können, dann sollten Sie Ihre Frage deshalb als eine allgemeine Frage von generellem Interesse formulieren. Nur dann dürfen wir Ihre Frage hier diskutieren. Von Gesetzes wegen nicht zulässig sind etwa Fragen wie:"Mein Vermieter hat... Mein Nachbar sagt..." Antworten werden Sie jedoch erhalten, wenn Sie allgemein und abstrakt etwa wie folgt formulieren: "Hallo, folgender Fall: A ist ein Vermieter, B ein Mieter. Wenn A dem B einen Brief schickt..." |
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#3
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AW: Abriss nach 50 Jahren wg. Grenzbebauung?
Die Frage, welche Begründung besteht für den Abriss. Der Nachbar, der nicht angrenzt, hat eigentlich kein Recht wegen der Grenzbebauung zu bemängeln. Das Nachbarschaftsrecht greift nur für den angrenzenden Nachbarn.
Wenn es ein Überbau ist, dann ist dieser verjährt um ihn abzureißen. Aber dieser Nachbar hat ja auch nichts dagegen. Besteht eine Baugenehmigung! Geändert von Wahrsager (19.07.2006 um 20:31 Uhr). |
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#4
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AW: Abriss nach 50 Jahren wg. Grenzbebauung?
Die Begründung für die Anzeige ist wohl Missgunst sonst nix! Das Grundstück ist von uns nur gepachtet, weil wir diesen Stall als Unterstand für unsere Pferde nutzen. Die davor angrenzende Pferdekoppel war aber vorher auch schon da und es hat sich nie jemand beschwert. Das Grundstück mit der Koppel gehört zu dem Reiterhof, der ebenfalls seit über 30 Jahren besteht.
Es steht auch nichts über auf des Nachbars Grundstück. Der Stall steht eben nur auf der Grenze. Aber wie schon gesagt, dieser Nachbar ist nicht das Problem. Ich fürchte, dass allerdings keine Baugenehmigung besteht. Vor 50 Jahren hat wegen einem Stall wohl keiner eine Genehmigung eingeholt. Kann die Gemeinde also aufgrund dieser fehlenden Genehmigung auf Abriss bestehen, auch wenn sie das jetzt 50 (!) Jahre so geduldet hat? Gelten nicht für Landwirte sowieso andere Regeln? Der Besitzer des Grundstücks ist ja auch ein Landwirt und der Stall misst so 12x5 m - die Höhe ist ca. 5 m. |
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#5
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AW: Abriss nach 50 Jahren wg. Grenzbebauung?
Liebe Stormella,
dieser Thread musste geschlossen werden. Ihre Anfrage ist in dieser Form in Internetforen von Gesetzes wegen nicht zulaessig. Bitte schreiben Sie gegebenenfalls eine neue Anfrage und formulieren Ihr Anliegen bitte dann so um, dass wir darueber diskutieren koennen. Zur Erinnerung nochmals: Die Registrierung und Benutzung unserer Foren ist kostenlos! Dieses Forum dient dazu, Erfahrungen auszutauschen und allgemeine Rechtsprobleme zu diskutieren. Individuelle, konkrete und kostenlose Rechtsberatung ist hingegen in Internetforen gesetzlich verboten. An dieser Rechtslage können wir nichts ändern. Wenn Sie möchten, daß wir Ihre Frage hier diskutieren können, dann sollten Sie Ihre Frage deshalb als eine allgemeine Frage von generellem Interesse formulieren. Nur dann dürfen wir Ihre Frage hier diskutieren. Von Gesetzes wegen nicht zulässig sind etwa Fragen wie:"Mein Vermieter hat... Mein Nachbar sagt..." Antworten werden Sie jedoch erhalten, wenn Sie allgemein und abstrakt etwa wie folgt formulieren: "Hallo, folgender Fall: A ist ein Vermieter, B ein Mieter. Wenn A dem B einen Brief schickt..." |
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