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  #1  
Alt 20.06.2007, 10:39
Teckeldoris Teckeldoris ist offline
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Registriert seit: 17.05.2007
Beiträge: 9
Teckeldoris befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

A hat von B eine Unterlassungserklärung bekommen. Es wird eine Urheberrechtsverletzung an einem Computerspiel vorgeworfen. Es soll ein Strafbetrag bezahlt werden, innerhalb 2 Tagen!!! Der Brief kam normal mit der Post, also kein Einschreiben und die Unterschriften sind nicht original, nur kopiert???? Es wurde aber nichts von diesem Computer heruntergeladen oder freigegeben oder dergleichen??? Was tun? Gleichgesinnte unter Google massig gefunden, aber jeder rät etwas anderes?
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  #2  
Alt 20.06.2007, 11:14
jonatha jonatha ist offline
Benutzer
 
Registriert seit: 30.08.2005
Beiträge: 41
jonatha befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

1) eine Abmahnung ist nicht formbedürftig.
2) Ist die Abmahnung denn inhaltlich gerechtfertigt?
3) Bei dem geforderten Betrag handelt es sich wohl nicht um eine Strafe, sondern um eine Aufwandsentschädigung.
4) Hausdurchsuchung durch die Polizei kann folgen.
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  #3  
Alt 21.06.2007, 12:47
Teckeldoris Teckeldoris ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 17.05.2007
Beiträge: 9
Teckeldoris befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

1. wurde überhaupt nichts heruntergeladen
2. muss doch so ein Schreiben per Einschreiben kommen, oder? und nicht ne kopierte Unterschrift??? Das ist ja Massenanfertigung, wo nur oben die Namen geändert werden!!!
Was kann mir passieren? Soll ich abwarten, bis ich wirklich so ein Schreiben per Einschreiben kommt oder gleich geagieren??
Vielen Dank für die Antwort
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  #4  
Alt 21.06.2007, 13:27
jonatha jonatha ist offline
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Registriert seit: 30.08.2005
Beiträge: 41
jonatha befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

ad 1) ein Rechtsverstoß kann auch vorliegen, wenn nichts heruntergeladen wurde. Etwa, indem etwas für andere zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurde. Das ist im Einzelfall zu klären. Wenn A der Auffassung ist, nichts rechtswidriges gemacht zu haben, kann A die Gerichtsverhandlung abwarten.

ad 2) Eine Abmahnung ist nicht formbedürftig. Das heißt: auch ein bloßer Telefonanruf wäre eine wirksame Abmahnung. Erst recht ein schriftliches Schreiben. Einschreiben ist nicht erforderlich.
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  #5  
Alt 14.12.2010, 22:15
sweetyw sweetyw ist offline
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Registriert seit: 14.12.2010
Beiträge: 1
sweetyw befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Ich habe auch so ein Schreiben, aber von anderen Rechtsanwälten bekommen. Aber das dürfte an der Sache ja nichts ändern. Obwohl der Strang ja schon alt, schreibe ich hier mal rein, da man bei der Suche darauf stößt. Mein Anwalt hat mir gesagt, dass es egal ist, wie abgemahnt wird. Einfacher Brief reicht völlig. Die müssen wenn es darauf ankommt wahrscheinlich auch nur nachweisen, dass der Brief abgeschickt wurde. Fehlende Vollmacht ist egal, das hat dieses Jahr sogar das Bundesgericht so gesagt. Nichs voreilig unterschreiben, vorher informieren. Aktuelle Infos gibt es im Netz Hilfe bei Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
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