![]() |
[Startseite] [Die neuesten Beiträge] [Wie man eine neue Frage stellt] [Impressum] |
|
|||||||
| Mietrecht Kündigung, Reparaturen, Probleme mit Mietvertrag,... |
![]() |
|
|
Themen-Optionen |
|
#1
|
|||
|
|||
|
§554 BGB -Gilt auch für Gewerbemieter??
Der Vermieter baut um und rüstet das Gebäude für 10 Monate ein. Im Mietvertrag für das Ladenlokal ist eine Minderung der Miete bei notwendigen Modernisierungs- und Sanierungsarbeiten vertraglich ausgeschlossen. Allerdings bringt der Umbau für das Ladenlokal keinerlei Verbesserung und dient ausschließlich der besseren Vermietbarkeit der darüberliegenden Büroräume. Die Umsatzeinbußen durch die Baumaßnahme sind erheblich und existenzgefährdend.
Lt. §554 BGB muß ein Vermieter in solchen Fällen zahlen und schließt abweichende Vereinbarungen aus. Gilt dies auch für Gewerbeimmobilien? |
|
#2
|
|||
|
|||
|
AW: §554 BGB -Gilt auch für Gewerbemieter??
Es ist nicht zu erkennen, warum ein Gerüst eine Behinderung sein soll.
Ein Schild am Gerüst weist auf das Ladenlokal hin. Dies wäre evtl. das Einzige was zu ersetzen wäre, wenn nicht bereits ausgeschlossen worden ist. Andere Geschäfte, bei denen die Straße aufgerissen wird, haben die gleichen Probleme, vielleicht noch stärker einschneidend. |
|
#3
|
|||
|
|||
|
AW: §554 BGB -Gilt auch für Gewerbemieter??
Na ja, das ein voll eingerüstetes Gebäude nicht gerade einladend ist und Geschäfte Umsatzeinbußen haben ist doch kein Geheimnis. Außerdem gibt es einen Unterschied ob eine Straße erneuert wird (öffentliches Interesse vs. Einzelinteresse) oder ein Bauherr sein Gebäude umbaut (Einzelinteresse vs. Einzelinteresse). Zumal die Umsatzeinbußen bei drei unterschiedlichen Gewerben die betroffen sind eindeutig belegbar sind. Die Rechtslage ist was dies angeht ja auch völlig eindeutig. Die Frage ist, ob hier mietvertraglich abweichendes gültig vereinbart werden kann oder es Einschränkungen gibt. Insofern hilft dieser Kommentar nicht weiter.
|
|
#4
|
|||
|
|||
|
AW: §554 BGB -Gilt auch für Gewerbemieter??
Zitat:
|
|
#5
|
|||
|
|||
|
AW: §554 BGB -Gilt auch für Gewerbemieter??
..also nochmal: in §554 steht, das Vermieter Aufwendungen zahlen müssen und unter Punkt 5: " Eine zu Nachteil des Mieters [..] abweichende Vereinbarung ist unzulässig."
Frage: Gilt dies auch für Gewerbeimmobilien? |
|
#6
|
|||
|
|||
|
AW: §554 BGB -Gilt auch für Gewerbemieter??
Warum lesen Sie es denn nicht?
![]() |
|
#7
|
|||
|
|||
|
...das könnte ich ja wohl schreiben: wenn dort steht "eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam", dann ist eine abweichende Vereinbarung unwirksam! Die Frage ist: GILT DIES AUCH FÜR GEWERBEIMMOBILIEN? Ein einfaches "Ja" oder "Nein" würde genügen. Zwei Anwälte geben dazu ein unterschiedliches Urteil ab. So ganz eindeutig scheint das wohl nicht zu sein.
Geändert von mitch (25.07.2007 um 14:24 Uhr). |
|
#8
|
|||
|
|||
|
AW: §554 BGB -Gilt auch für Gewerbemieter??
Ihre Frage bezog sich doch auf, gilt dies auch für Gewerbemieter!
Daraufhin habe ich Ihnen eine Information zukommen lassen. Ist ja schön, wenn Sie schon zwei RAs damit beauftragt haben. Damit sehe ich doch, der erste RA hat die gleiche Meinung wie ich, sonst wären Sie nicht zu einem zweiten RA gelaufen. Deckt sich schon mit meiner Aussage, suche solange bis die Antwort in meinem Kram passt! ![]() |
|
#9
|
|||
|
|||
|
AW: §554 BGB -Gilt auch für Gewerbemieter??
Ich glaube da gibt es ein sprachliches Problem:
Entweder Sie beantworten meine Frage (grammatisch korrekt und damit) eindeutig. Am einfachsten wäre das gegangen mit "JA" oder "Nein". Ich interpretiere inzwischen aus Ihren etwas kruden Antworten das Sie der Meinung sind, dass §554 BGB nicht für Gewerbeimmobilien gilt und damit eine "anders lautende Vereinbarung zu Lasten des Mieters" möglich ist. Dann wäre eine kurze Begründung natürlich schön gewesen. Oder Sie wissen es nicht so genau, haben aber ein Vermutung, die Sie als solche kennzeichnen. Dann wäre es auch schön, wenn die Antwort über dem Niveau einer SMS-Nachricht liegen würde. Zu den zwei RA: Der Hausanwalt meint im Gewerberecht gilt Vertragsfreiheit, wobei eine Duldung von Baumaßnahmen in diesem zeitlichen Umfang und Dimension damit aber nicht eingeschlossen ist. Also §554 gilt hier nicht (nur für privaten Wohnraum), eine Entschädigung muss trotzdem fließen. Ein Fachanwalt für Gewerbemietrecht sagt, §554 gilt auch für Gewerbeimmobilien und damit wäre der Vermieter voll regresspflichtig. Dann würden Sie vielleicht auch eine dritte Meinung hören wollen bevor Sie in einen Rechtststreit ziehen, oder? Vielleicht habe ich mir von diesem Forum aber auch zuviel versprochen, denn anscheinend sind Sie der einzige überhaupt, der hier irgendwelche Kommentare abgibt, wobei die Qualifikation dazu doch sehr im Unklaren bleibt und das Gefühl entsteht, man spreche japanisch. Nichts für ungut, aber ich werde dann wohl doch lieber professionellen Rat einholen. |
|
#10
|
|||
|
|||
|
AW: §554 BGB -Gilt auch für Gewerbemieter??
Sie bekommen hier keine Rechtsberatung, dies ist verboten!
Jeder Vertrag ist frei verhandelbar, es gibt jedoch gesetzliche Grenzen. Wenn Sie von Gewerbemietvertrag sprechen, dann ist dieser nicht rechtlich gleichgestellt einem Wohnungsmietvertrag. Dies dürfte doch klar sein. Abbedungen vom BGB wurde eine Klausel eingeführt. So etwas geht doch, Sie haben es doch unterschrieben. Jeden Karton aufreißen um zu schauen was drin ist, Vertrage werden blind unterschrieben! Die Frage die nicht geklärt ist, warum es einen Einbruch gibt, wenn dort ein Gerüst steht. Dies und nichts anderes ist zu klären. Was machen Sie denn, wenn Ihnen zwei weitere nicht in den Kram passende Aussagen hinzukommen? Werfen Sie eine Münze hoch. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1) | |
| Themen-Optionen | |
|
|
Ähnliche Themen
|
||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| Gemeinschaftseigentum - Fensterglas auch? | SLO73 | Alle anderen Rechtsfragen | 4 | 13.02.2006 10:08 |
| Auskunftspflicht auch für Lebenspartner?? | Uttsch_ | Familienrecht | 1 | 22.10.2005 23:48 |