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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Guten Tag.
Ich habe ein paar Fragen zur Grenzproblematik in NRW. Da der Sachverhalt sehr speziell ist, habe ich im Forum leider keine ausreichenden Antworten dazu gefunden. Auch das Recherchieren im Netz wirft mehr Fragen als Antworten auf. Vielleicht kann mir trotzdem jemand auf die Sprünge helfen ![]() Eigentümer A hat in NRW vor ein paar Jahren ein Reihenendhaus gekauft. Das linke Nachbarhaus stand nach dem Kauf noch über ein Jahr leer, weil der Bauträger es nicht verkauft bekam. Eigentümer A hat daher in Ermangelung eines Nachbarn auf seiner Terrasse auf eigene Kosten eine gemauerte, 4m lange Trennwand sowie einen 1,25m hohen und ca. 10m langen Metallzaun als Abgrenzung zu einem späteren Nachbarn auf der linken Seite errichtet. Beides steht entlang der Grundstücksgrenze auf der Seite von Eigentümer A, Abstand zur Grenze ca. 3 cm. Nach einem Jahr wurde das linke Nachbargrundstück von Eigentümer B erworben; dieser ließ den Grenzverlauf und die grenznahe Bebauung des Eigentümers A überprüfen; keine Beanstandung. Erste Frage: stellt die Abgrenzung von Eigentümer A zum Nachbargrundstück schon eine Einfriedung gem. NachbG NRW, §32 ff dar, auch wenn nur entlang der Grenze und nicht auf der Grenze gebaut wurde und wem gehört diese Einfriedung nach Einzug des Eigentümers B? (nach wie vor A oder beiden?) Nach ein paar Jahren entschließt sich Eigentümer B ohne Vorankündigung auf seiner Seite ein Sichtschutzelement aus Holz zu errichten. 1,70m hoch, Breite 2m, Abstand zur Grenze ca. 12 cm, im unmittelbaren Anschluss an die Terrassentrennwand von Eigentümer A, sozusagen eine optische Verlängerung. Unmittelbar daran schließt sich eine Hecke an, Höhe 1,60m, welche entlang der restlichen Grundstücksgrenze verläuft. Zweite Frage: darf Eigentümer B das oder stellt diese Baumaßnahme das Herstellen einer zweiten und damit unzulässigen Einfriedung dar bzw. das Verändern einer bestehenden Einfriedung? Wenn unzulässig: welche Maßnahmen kann Eigentümer A ergreifen und welche rechtlichen Grundlagen gelten hier? Einige Handlungen des Eigentümers B (Vermessen, laute Gespräche) lassen darauf schließen, dass er plant, in den nächsten Monaten das o.g. Sichtschutzelement zu einer komplett durchlaufenden Sichtschutzwand mit einer Mind.Höhe von 1,70 entlang des Zaunes von Eigentümer A auszubauen. Eigentümer A hätte somit keine Möglichkeit mehr, an die Außenseite seines Zaunes zu kommen, um bspweise Schrauben nachzuziehen (die befinden sich jenseits), Elemente zur Rostbeseitigung zu entnehmen, Unkraut dazwischen zu entfernen etc. . Dritte Frage: darf Eigentümer B das oder stellt diese Baumaßnahme das Herstellen einer zweiten, und somit unzulässigen Einfriedung dar? Wenn unzulässig: welche Maßnahmen kann Eigentümer A ergreifen und welche Grundlagen gelten hier? Auf der Rückseite des Metallzaunes von Eigentümer A hat Eigentümer B im Verlauf der letzten 4 Jahre auf 8 von 10m eine Hecke heranwachsen lassen, die mittlerweile eine Höhe von ca. 1,60m erreicht hat. Abstand der Heckenaussenseite zu Eigentümer A: < 1cm zur Grenze, die Hecke wächst an den meisten Stellen über den Grenzverlauf hinweg. (Das ist die Hecke, die oben in Verbindung mit dem Sichtschutzelement genannt wurde) Vierte Frage: ist diese Hecke als Einfriedung zu werten, oder schlichtweg als Hecke und welche Konsequenzen ergeben sich daraus? Fünfte Frage: Kann Eigentümer A das Versetzen der Hecke alleine auf Grundlage NachbG NRW, §42 verlangen, oder muss er schwerwiegende Benachteiligungen geltend machen? (Erläuterung: es handelt sich in diesem Bsp. um eine Feuerdornhecke, die in den nächsten Jahren immer dicker und breiter werden wird). Für alle, die bis hierhin gelesen haben: vielen Dank! Für alle, die jetzt auch noch auf meine Fragen antworten möchten: herzlichen Dank im Voraus !! Grüße, msunny Geändert von msunny (29.05.2011 um 15:42 Uhr). |
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#2
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AW: 5 Fragen zur Grenze in NRW
Aus dem geschriebenen geht hervor, dass es zur Klage hinauslaufen wird. Es sollte deshalb ein RA aufgesucht werden.
Ein Nachbar war immer da, auch wenn es nur der Bauträger war! Nach dem Nachbarschaftsrecht NRW wird im zehnten Abschnitt Einfriedungen geregelt. Es besteht Einfriedungspficht. Beide Nachbarn haben einzufrieden. Hier wurde eine Einfriedung errichtet. Diese Einfriedung gehört beiden Nachbarn. In § 32 wird ausgesagt, es kann allein errichtet werden. Die Kosten tragen beide Nachbarn § 37. Wie bzw. was berechnet werden darf regelt § 37 Abs. 3. Unwichtig ist, auf welchem Grundstück die Einfriedung steht. Die Einfriedung kann auf eigene Kosten auf die Grenze gesetzt werden. Ob die gemauerte Trennwand zulässig ist, muss auf dem Bauamt erfragt werden. Üblich ist, dass ein Sichtschutz zwischen Terrassen errichtet werden kann. Einige Satzungen geben eine max. Länge und -Höhe an. Wenn schon eine Einfriedung vorhanden ist, kann keine zweite dagegen gesetzt werden. Nach dem Nachbarschaftsrecht gibt es nur eine Einfriedung, zu der beide Nachbarn verpflichtet sind. Die Hecke wäre keine Einfriedung, da die Einfriedung bereits vorhanden ist. Grenzabstände und Höhen von Pflanzen werden ebenfalls im Nachbarschaftsrecht geregelt. Wenn diese eingehalten werden, spricht nichts dagegen. Der § 47 Ausschluss des Beseitigungsanspruchs ist zu berücksichtigen. Die Hecke darf nicht über die Grundstücksgrenze wachsen.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: 5 Fragen zur Grenze in NRW
Für die schnelle und wie immer kompetente Antwort vielen Dank!
Für den rechtlichen Laien mit Bauch-Rechtsgefühl haben sich daraus aber wieder Fragen und Gedanken ergeben. 1. Wie justiziabel ist die Aussage, dass die Einfriedung im obigen Bsp. beiden Nachbarn gehört? (Im Netz gibt es dazu durchaus andere Meinungen). Gibt es dazu rechtskräftige Urteile, die Eigentümer B heranziehen könnte? Wie kann jemand (Mit-)Eigentümer einer Sache werden, die a) er nicht bezahlt und b) die nicht auf seinem GrdStk steht?? Was für ein Recht soll das sein, welches ja quasi einer Zwangsenteignung von Eigentümer A gleichkäme, nur, weil Eigentümer B das NachbarGrdStk zu einem späteren ZeitPkt erworben hat? 2. Ein Gedankenspiel: könnte man in obigem Bsp. argumentierten, dass vielleicht gar keine Einfriedung existiert, weil beide Eigentümer jeweils auf ihrer Seite etwas gebaut haben? Die Grenze selber ist schließlich unbebaut. Ergäbe das dann eine neue und anders gelagerte DiskussionsGrdLage? 3. Kann Eigentümer A im Nachhinein von Eigentümer B anteilige Kostenbeteiligung der Einfriedung einfordern gem. §37 (3), oder hätte er das zum ZeitPkt des Errichtens beim damaligen Bauträger machen müssen? Wie lange wäre die Verjährungsfrist zur Nachforderung für beide Fälle? Und was wäre im obigen Bsp. die Einfriedung: die gesamte Länge (Terrassentrennwand + Zaun) oder nur die Länge des Zauns ohne Terrassentrennwand? 4. Wie verhält sich die Rechtslage im obigen Bsp. zu dem einen, einzeln aufgestellten Sichtschutzelement? Wäre das ein Baustück, für das eine Baugenehmigung vorliegen müsste, oder sind einzelne Sichtschutzelemente entlang von Einfriedungen erlaubt oder ist das hier wieder ganz anders (vielleicht im Sinne § 903 BGB)? Grüße, msunny |
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#4
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AW: 5 Fragen zur Grenze in NRW
In Nachbarschaftsrecht heißt es deutlich, Die Eigentümer sind gemeinsam verpflichtet eine Einfriedung zu errichten. Es ist eine Einfriedung.
Es wird weiter ausgesagt, wenn dies einer verlangt, der andere nicht mitwirken will, dann errichtet der eine und der andere bezahlt hälftig. Für eine Erstellung einer Sichtblende wird das Maß der gebotenen Rücksichtnahme verletzt, Urteil des BGH. Es geht um die ästhetische Ausgestaltung die der Nachbar nicht umgehen kann. Die Ortsüblichkeit ist ein weiterer Punkt. Es spielt keine Rolle, auf wessen Grundstück diese mal errichtet worden ist. Es wird ausgesagt, wenn einer zuerst auf seinem Grundstück eingefriedet hat, kann er die Einfriedung dort stehen lassen oder auf seine Kosten auf die Grenze setzen. Es ist zwar ein anderes Bundesland, aber dort wird diese eindeutige Aussage getroffen. Nachbarschaftsrecht Niedersachsen § 34 Kosten Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die Kosten der Errichtung und der Unterhaltung der Einfriedung zu tragen. Dies gilt auch, wenn die Einfriedung teilweise oder ganz auf dem Nachbargrundstück steht. Mein Nachbar hat eine Einfriedung abgerissen, die auf seinem Grundstück steht und eine gemeinsame Einfriedung ist. Auch hier folgte das Gericht, dass es egal ist, wo diese Einfriedung steht. Der Nachbar hat diese neu errichten müssen, auf seine Kosten. Die Kosten verjähren nach 3 Jahren.
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#5
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AW: 5 Fragen zur Grenze in NRW
Sorry, aber das habe ich nicht verstanden.
Zitat:
Ebenso der 2. Satz mit der ästhetischen Ausgestaltung ... Eigentümer 2, der die Wand setzte, findet sie ästhetisch, Eigentümer 1 nicht, der fühlt sich gestört. Oder habe ich das falsch verstanden? Auch der Punkt Ortsüblichkeit: es existieren im Umfeld durchaus Einfriedungen, die aus Sichtschutzelementen bestehen. Aber das dürfte ja, nachdem ich jetzt (mit Mühe ) gelernt habe, dass gegen eine gemeinsame existierende Einfriedung keine 2te gesetzt werden darf, ja gar nicht der Punkt sein. Die Frage ist vielmehr: darf Eigentümer 2 ein einzelnes Sichtschutzelement auf seiner Seite als optische Verlängerung setzen oder nicht (analog zu meiner Frage 4 weiter unten : "4. Wie verhält sich die Rechtslage im obigen Bsp. zu dem einen, einzeln aufgestellten Sichtschutzelement? Wäre das ein Baustück, für das eine Baugenehmigung vorliegen müsste, oder sind einzelne Sichtschutzelemente entlang von Einfriedungen erlaubt oder ist das hier wieder ganz anders (vielleicht im Sinne § 903 BGB)?"Die Antworten zu meinen anderen Frage habe ich verstanden (auch wenn es an manchen Stellen schwer fällt ) - trotzdem vielen Dank dafür !Danke für die Geduld und Grüße, msunny |
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#6
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AW: 5 Fragen zur Grenze in NRW
Ob ein Sichtschutzelement zulässig ist, muss auf dem Bauamt erfragt werden. Es steht im Bebauungsplan. Bei uns war in der Bauordnung: 1,8 m Höhe und 4 m Länge mal vorgegeben. Dies wurde zwischenzeitlich entfernt und in den einzelnen Bezirken individuell im Bebauungsplan aufgenommen. So gibt es in einigen Bezirken die offene Bauweise, dort sind keine Sichtsschutzelemente erlaubt.
Ausnahme: als Sichtschutz zwischen den Terrassen um die Privatsphäre zu schützen. Was der eine als ästhetisch hält, muss dem anderen nicht gefallen. Dann wird ein Gericht entscheiden! Was der Bebauungsplan vorgibt, ist hier nicht bekannt. Jedenfalls hat der BGH sich gegen eine zweite Einfriedung ausgesprochen aus den genannten Gründen. Auch mit der Einfriedung gegenüber Nachbargrundstück - Ortsüblichkeit einer Grundstückseinfriedung hat sich der BGH befasst http://www.kanzlei-prof-schweizer.de...lssuche/00485/ Einfriedungen sind immer Baulichkeiten die im Bebauungsplan aufgenommen sind. Sie betreffen jedoch auch das Nachbarschaftsrecht.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#7
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AW: 5 Fragen zur Grenze in NRW
Der Link war sehr hilfreich; mit dem Bauamt werde ich mich in Verbindung setzen und versuchen, dort das Notwendige in Erfahrung zu bringen.
Für einen Link oder ein AZ zu einem Urteil zu diesem Zitat Zitat:
Grüße und vielen Dank, msunny |
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#8
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AW: 5 Fragen zur Grenze in NRW
Das Nachbarschaftsrecht kennt nur eine Einfriedung!
Ich hatte mal ein Urteil parat, kann es leider nicht finden. Wenn Sie es gefunden haben, bitte hier veröffentlichen. Sie können hier mal nachlesen und dann beim Justizministerium des Landes NRW anfragen oder im Verzeichnis des BGH suchen! https://services.nordrheinwestfalend...rtengrenze.pdf
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#9
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AW: 5 Fragen zur Grenze in NRW
@ Wahrsager
Der Kontakt beim Baumat wer wenig hilfreich: 1. wusste man dort nichts vom Verbot einer 2. Einfriedung in NRW 2. baurechtlich wären Sichtschutzelemente erlaubt ABER 3. gab man zu, dass Baurecht durchaus mit anderem Recht kollidieren und unterliegen kann und dann durchaus baurechtlich genehmigte Sichtschutzelemte entlang einer bestehenden Einfriedung in Frage gestellt werden könnten ... Nach langer Suche habe ich dies hier gefunden: http://www.kanzlei-prof-schweizer.de....html?id=12722 Trifft das den Kern? Und: Können Sie vielleicht das wesentliche in "Laien-Deutsch" übersetzen? ![]() Danke und Grüße, msunny |
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#10
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AW: 5 Fragen zur Grenze in NRW
Das Nachbarschaftsrecht ist privatrechtlich. Die Mitarbeiter vom Bauamt interessiert nur die Bauordnung. Es ist ihnen höchstrichterlich verboten einseitig Vorteile zu schaffen. Deshalb kann und darf das Bauamt wegen Nachbarschafts- Angelegenheiten keine Auskunft erteilen.
Der Kern ist, dass im Nachbarschaftsrecht eine Einfriedung gefordert wird. Das Nachbarschaftsrecht kennt keine zweite Einfriedung. Die Einfriedigung ist gemeinsam zu errichten. Gemeinsam ist nicht jeder für sich allein eine Einfriedung zu errichten! Die Kosten der Errichtung der Einfriedigung tragen die beteiligten Grundstückseigentümer zu gleichen Teilen. Der Standort der Einfriedigung ist auf der Grenze. Es gibt nur eine Grenze! Für Einfriedungen gilt keine Abstandsflächenregelung der Bauordnung. Ist eine Einfriedung vorhanden, und der Nachbar setzt "etwas" dagegen, dann geht diese Baulichkeit "Sichtschutzelemente" in die Bauordnung ein. Dann gilt hierfür die Abstandsregelung.
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