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  #1  
Alt 29.11.2006, 09:44
Cerberus Cerberus ist offline
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Cerberus befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
10 Jahresfrist bei Schenkungen

Immer wieder begegnet mir die 10 Jahresfrist bei Schenkungen.

Wer kann mir sagen wann diese Frist zB. bei Immobilien beginnt. Grundbucheintrag der Schenkung war am 15.4.1996. Wann ist diese Frist abgelaufen dann, am 15.4.2006 oder erst am 31.12.2006?
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  #2  
Alt 30.11.2006, 11:35
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: 10 Jahresfrist bei Schenkungen

Beginn mit dem Schenkungsvertrag! Abgelaufen hier am 14.04.2006, 24:00 Uhr.
Der 15. wäre doch schon ein Tag mehr

Die Verjährung beginnt nicht zu laufen, wenn die Schenkung unter Ehepartnern war. Dann beginnt die Frist ab dem Tod des Beschenkten.
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  #3  
Alt 01.12.2006, 20:05
Cerberus Cerberus ist offline
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Cerberus befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: 10 Jahresfrist bei Schenkungen

Vielen Dank für die Antwort. Beruhigt mich etwas.

Nun ist es so meine Mutter steht unter Betreuung bezüglich Vermögenssorge. Sie hat gewünscht dass mein Vater nun ins Pflegeheim kommt, will aber nun nicht zahlen.

Jetzt behauptet der Betreuer ich muss erst einen Antrag auf nicht gedeckte Heimkosten stellen damit er was aus dem Vermögen meiner Mutter zahlen kann.

Dass finde ich frech. Im BGB § 1353 ist doch klar geregelt dass die Eheleute für einander einstehen müssen. Dass kann der Betreuer doch nicht ignorieren?!

Ferner wurde noch kein Zugewinnausgleich durchgeführt. Dieser würde dazu führen dass mein Vater einiges an Geld von meiner Mutter erhalten würde.

Wie kann meine Mutter anders dazu gezwungen werden die Kosten zu bezahlen.
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  #4  
Alt 02.12.2006, 10:10
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: 10 Jahresfrist bei Schenkungen

Die wäre dann eine Rechtsberatung und ist hier nicht zulässig!
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  #5  
Alt 02.12.2006, 18:26
Cerberus Cerberus ist offline
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Cerberus befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: 10 Jahresfrist bei Schenkungen

Zitat:
Zitat von Wahrsager
Die wäre dann eine Rechtsberatung und ist hier nicht zulässig!
@Wahrsager

Angenommen eine Mutter M steht unter Betreuung bezüglich Vermögenssorge
Mutter M hat gewünscht dass Vater V nun ins Pflegeheim kommt, will aber nun nicht zahlen. Vater V hat eine Vorsorgevollmacht auf Sohn S ausgestellt.

Angenommen Betreuer B von Mutter M will dass Sohn S erst einen Antrag auf nicht gedeckte Heimkosten stellen damit er was aus dem Vermögen von Mutter M zahlen kann.

Im BGB § 1353 ist doch klar geregelt dass die Eheleute für einander einstehen müssen.

Ferner wurde noch kein Zugewinnausgleich durchgeführt. Sohn S verlangt nun vom Betreuer B dass dieser einen Zugewinnausgleich durchführt.

Mutter M soll nun für ihren Mann einstehen. Wie?
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  #6  
Alt 02.12.2006, 21:18
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: 10 Jahresfrist bei Schenkungen

Wahrscheinlich muss man unterscheiden, eine Forderung und die Vermögenssorge des Betreuers. Die Aufgabe des Betreuers ist es, die finanziellen Interessen des Betreuten zu schützen. Und hierzu, um etwas zu bewirken, muss dem Betreuer eine Forderung gestellt werden. Ohne kann er nicht zustimmen, auf was denn auch!

Mir ist nicht klar, warum ein Zugewinnausgleich erfolgen soll. Ich kenne dies nur bei Scheidungen und aus dem Erbrecht. M und V sind doch verheiratet!
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  #7  
Alt 03.12.2006, 15:45
Cerberus Cerberus ist offline
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AW: 10 Jahresfrist bei Schenkungen

Zitat:
Zitat von Wahrsager
Wahrscheinlich muss man unterscheiden, eine Forderung und die Vermögenssorge des Betreuers. Die Aufgabe des Betreuers ist es, die finanziellen Interessen des Betreuten zu schützen. Und hierzu, um etwas zu bewirken, muss dem Betreuer eine Forderung gestellt werden. Ohne kann er nicht zustimmen, auf was denn auch!

Mir ist nicht klar, warum ein Zugewinnausgleich erfolgen soll. Ich kenne dies nur bei Scheidungen und aus dem Erbrecht. M und V sind doch verheiratet!
@Wahrsager

Wenn aber Mutter M vor Einsetzung des Betreuers Gelder die auf beide Eheleute geschrieben waren auf ihren Namen geändert hat besteht doch ein Anrecht von V dass er das Geld zurückbekommt?

Und falls V an M innerhalb 10 Jahren Geldgeschenke nachweislich getätigt hat sind diese doch rückforderbar nach §528 BGB?
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  #8  
Alt 03.12.2006, 20:43
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: 10 Jahresfrist bei Schenkungen

Warum wird nicht die Zuzahlung der Pflegekosten beim Betreuer beantragt, dann wird alles seinen Weg laufen. Ohne Beantragung kann der Betreuer nicht handeln.
Der Betreuer wird schon wissen, dass die Ehefrau für den Ehepartner aufkommen muss.

Wenn es ein "Oder" Konto war, dann sind zwar beide Eigentümer des Kontos, hier V und M. Jedoch benötigt keiner die Unterschrift des anderen um das ganze Konto abzuräumen. Da hat man wirklich Pech gehabt! Deshalb gibt es das "Und" Konto.

Schenkungen unterliegen unter Ehepaaren nicht der 10 Jahresfrist! Die 10 Jahresfrist läuft m. E, erst mit dem Tod des Schenkers, so ist es im Erbrecht.

§ 528 BGB, Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers wird hier nicht greifen, denn der Betreuer wird, wenn die Forderung an ihn herankommt, den Betrag überweisen.

Geschenke zurück zuholen, ist schwierig!
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  #9  
Alt 04.12.2006, 18:08
Cerberus Cerberus ist offline
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AW: 10 Jahresfrist bei Schenkungen

@ Wahrsager

Angenommen Betreuer B verlangt den Antrag auf ungedeckte Heimkosten trotzdem und schiebt als Argument vor er muss das Wohl von Mutter M in den Vordergrund stellen und Vater V soll vom Sozialamt ein Darlehen auf sein Haus aufnehmen.
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  #10  
Alt 04.12.2006, 20:54
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: 10 Jahresfrist bei Schenkungen

Bis hierher konnte ich allgemein antworten, aber es geht nun in die Rechtsberatung und die ist hier verboten und in Deutschland nur von Rechtsanwälten erlaubt. Bitte wenden Sie sich dorthin!
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