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Mietrecht Kündigung, Reparaturen, Probleme mit Mietvertrag,...

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  #1  
Alt 11.09.2011, 20:46
Jaas Jaas ist offline
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Registriert seit: 10.09.2011
Beiträge: 1
Jaas befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Nach 1 Jahr wohnen hohe Kaution einfordern?

Person A ist ein Vermieter und Person B ein Mieter.

Person B ist vor einem Jahr in die Wohnung von Person A eingezogen. Aufgrund Zeitmangels von Person A wurde nie ein Mietvertrag gemacht. Es gibt also nur eine mündliche Vereinbarung. Das einzige über das gesprochen wurde war die Miethöhe und der Einzugstermin. Nicht das eine Kaution hinterlegt werden muss oder dergleichen. Auch auf mehrfaches nachfragens seitens B ist es nie zu einem schriftlichen Mietvertrag innerhalb dieses Jahres gekommen.
Jetzt nach einem Jahr schickt Person A Person B einen Brief in dem steht das er nachträglich 1000 Euro Kaution haben möchte. Und er einen Besichtigungstermin für die Wohnung haben möchte! Muss Person B diese Kaution zahlen? Kann Person A Person B kündigen, wenn er diese Kaution nicht zahlt? Und muss Person B Person A in die Wohnung lassen?
Person A kann auch keine nachvollziehbaren Argumente hervor bringen, die so ein Verhalten rechtfertigen! (Es gibt keine Gründe bis auf Mieter C der ständig Unfrieden stiftet und auf den Person A hört)
Und kann Person A, Person B nachträglich einen Mietvertrag hinlegen den er unterschreiben muss in dem jetzt z.B. die 1000 Euro Kaution aufgeführt sind??
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  #2  
Alt 12.09.2011, 09:38
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.867
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Nach 1 Jahr wohnen hohe Kaution einfordern?

Auch mündlich geschlossene Verträge haben Gültigkeit. Es gilt dann das BGB.

Ich könnte mir vorstellen, dass Gerichte es ablehnen, wenn nach 1 Jahr ein schriftlicher Vertrag vorgelegt wird, dass dieser anzuerkennen ist. Aber Gedanken eines Richters können nicht gelesen werden.
Ob die nicht vereinbarte Kaution ein Kündigungsgrund ist, wird auch dem Richter überlassen.

Nach BGB § 809 besteht ein gesetzlicher Anspruch des Vermieters eine Besichtigung vorzunehmen.
Es liegt keine Gefahr in Verzug, deshalb hat er sich vorher anzumelden. Dieser Termin kann der Mieter ablehnen und neue Termine vorschlagen
Eine allgemeine Besichtigung, also ohne konkreten Grund, ist alle 1 bis 2 Jahren zulässig, div. Urteile.
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
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